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BGH

Keine Beschwerdebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen die Festsetzung der Betreuervergütung bei einem Behindertentestament

Carl von Ossietzky

BGB §§ 1908i I 1, 1836d Nr. 1, 2111, 2114, 2216 II; FamFG §§ 7 II Nr. 1, 59 I 1. Bei einer durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragenen (Vor-)Erbschaft und gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht in eigenen Rechten unmittelbar betroffen. 2. Er ist deshalb weder an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen noch steht ihm gegen die abschließende Festsetzungsentscheidung ein Beschwerderecht zu. (Leitsätze des Gerichts) BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - XII ZB 534/14, BeckRS 2015, 08456

Anmerkung von 

Justizrat Dr. Wolfgang Litzenburger, Notar in Mainz

Aus beck-fachdienst Erbrecht 05/2015 vom 18.5.2015

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Sachverhalt

Die geistig behinderte Betroffene ist zur alleinigen befreiten Vorerbin ihrer 2008 verstorbenen Mutter bestimmt worden. Der Nachlass stellt derzeit ihr wesentliches Vermögen dar. In dem Testament ordnete die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung auf Lebenszeit der Betroffenen an und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker, der dieses Amt bis heute ausübt.

Mit Beschluss vom 2.6.2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen i.H.v. 198 EUR sowie die Erstattung bereits von der Staatskasse verauslagter Betreuervergütungen aus dem Vermögen der Betroffenen i.H.v. 792 EUR festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 3.6.2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen i.H.v. 330 EUR festgesetzt.

Gegen diese Beschlüsse hat der Rechtsbeschwerdeführer Beschwerde eingelegt und zugleich seine Hinzuziehung zu dem Vergütungsverfahren als Beteiligter beantragt. Das Betreuungsgericht hat den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Verfahrensbeteiligung abgelehnt und dessen Beschwerden „zurückgewiesen“.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer weiter seine Verfahrensbeteiligung und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse anstrebt.

Rechtliche Wertung

Der Senat hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet.

1. Kein Beteiligungsanspruch im Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung

Der Senat lehnt ein Recht des Verwaltungstestamentsvollstreckers auf Verfahrensbeteiligung bei der Festsetzung der Betreuervergütung ab. Einer Beteiligung nach § 7 II Nr. 1 FamFG stehe entgegen, dass der Testamentsvollstrecker durch das Verfahren nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen werde. Eine Rechtsbeeinträchtigung id.S. liege nur vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (BGH, NJW 2011, 1739 m.w.Nw.). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genüge. Gemessen hieran habe das Beschwerdegericht eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen Rechten durch die Entscheidungen im Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu Recht verneint.

Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers bestehe – so der Senat - darin, entsprechend dem Willen und unter Beachtung der Anordnungen des Erblassers die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und den Nachlass zu verwalten. In seiner Rechtsstellung werde der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt.

Allerdings stehe der Nachlass, der der Testamentsvollstreckung unterfalle, nur dann für Vergütungsansprüche eines Betreuers des Erben zur Verfügung, wenn dies mit den vom Erblasser im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen zu vereinbaren sei. Die durch ein Behindertentestament angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung führe zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben gemäß § 2211 BGB. Der Erbe habe ferner einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen i.S.d. § 2216 II BGB umsetze. Daher sei durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte (BGH, NJW 2013, 1879, 1880). Stünden die im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker einer Entnahme der Betreuervergütung aus dem Nachlass entgegen, sei der Erbe mittellos i.S.d. §§ § 1908i I 1, 1836d Nr. 1 BGB und der Betreuer könne seine Vergütung nur aus der Staatskasse verlangen.

Dies führe jedoch nicht zum Recht auf Verfahrensbeteiligung, weil die Auslegung des Testaments im Vergütungsverfahren für den Testamentsvollstrecker nicht bindend sei. Zweifel an der Auslegung einer letztwilligen Verfügung könnten entweder durch Feststellungsklage (§ 256 ZPO) oder im Wege des § 2114 BGB geltend gemacht werden.

2. Keine Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung

Dem Beschwerdeführer stehe auch keine Beschwerdeberechtigung gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse selbst zu. Der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 59 I FamFG sei inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 II Nr. 1 FamFG. Deshalb führe die fehlende unmittelbare Rechtsbetroffenheit, die einer Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers entgegenstehe, auch dazu, dass es ihm an der Beschwerdebefugnis gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen mangele. Da sich eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch nicht aus § 303 FamFG ergebe, hätte das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach Ansicht des Senats als unzulässig verwerfen müssen.

Praxishinweis

Der Senat bestätigt – in einem obiter dictum - ein weiteres Mal, dass er es für zulässig hält, durch Verwaltungsanordnung in einem Testament zu Gunsten Behinderter (Behindertentestament) festzulegen, dass eine Betreuervergütung nicht zu Lasten des Nachlasses geht (Vgl BGH NJW 2013, 1879, 1880 mit Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2013, 346363).

Eltern behinderter Kinder wollen in der Regel, dass der Erbteil diesen möglichst ungekürzt durch Ansprüche Dritter zur Lebensführung zur Verfügung steht. Deshalb sollte bei der Gestaltung von Behindertentestamenten überlegt werden, ob dem Dauertestamentsvollstrecker in der Verfügung von Todes wegen nicht zusätzlich folgende Anweisung erteilt wird:

„Eine etwaige Betreuervergütung darf nicht aus dem verwalteten Vermögen bezahlt werden.“

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht jedoch die Frage, ob der Verwaltungstestamentsvollstrecker, der mit der Verwaltung des Nachlasses für einen behinderten Erben betraut ist, durch die Festsetzung der Betreuervergütung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein kann. Der Senat verneint diese Frage mit Recht, weil es am Kriterium der Unmittelbarkeit fehlt. Die Festsetzung der Vergütung greift nämlich nur mittelbar in die Verwaltungsrechte des Testamentsvollstreckers ein. Erst dann, wenn der Betreuer die festgesetzte Vergütung beim Testamentsvollstrecker einfordert, ist dieser unmittelbar betroffen. Er kann die Zahlung verweigern und die Frage gerichtlich klären lassen. Will der Testamentsvollstrecker im Vorfeld Klarheit schaffen, so kann er eine Feststellungsklage erheben. Auch die Höhe der Vergütung kann in diesen Prozessen verbindlich geklärt werden. Deshalb ist der Testamentsvollstrecker weder (möglicher) Verfahrensbeteiligter i.S.d. § 7 FamFG noch beschwerdeberechtigt gemäß § 59 FamFG.