Hartz IV für Kind trotz Geheimhaltung des Namens des Kindsvaters durch Mutter

Zitiervorschlag
Hartz IV für Kind trotz Geheimhaltung des Namens des Kindsvaters durch Mutter. beck-aktuell, 29.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166686)
Verhindert eine Mutter durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter, dass Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Tochter geltend gemacht werden können, wird hierdurch deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen. Für einen Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung nach dem SGB II sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, so das Sozialgericht Speyer. Der Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II rechtfertige den Leistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht (Urteil vom 25.10.2016, Az.: S 6 AS 1011/15).
Jobcenter hatte Leistungen verweigert
Im konkreten Fall hatte das zuständige Jobcenter die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die minderjährige Tochter wegen fehlender Mitwirkung der Mutter verneint. Diese weigerte sich, den Namen des Vaters ihrer Tochter zu nennen und machte so die Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindsvater der Tochter unmöglich. Anhaltspunkte dafür, dass der namentlich nicht bekannte Kindsvater Leistungen für den Unterhalt der Tochter erbringt, sind nicht ersichtlich.
Hilfebedürftigkeit zentrales Element für Leistungsgewährung
Das angerufene Sozialgericht Speyer hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen verurteilt. Zentrales Element des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sei die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers. Hilfedürftigkeit liege gemäß § 9 SGB II vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalte. Hierdurch bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen könne.
Konkrete gesetzliche Regelung fehlt
Hierbei sind nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer jedoch nur die Leistungen relevant, die tatsächlich zufließen und nicht nur möglicherweise bestehen. Zwar werde im SGB II die Selbstverantwortung des Hilfesuchenden und der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II gegenüber anderen Sozialleistungen und Ansprüchen gegen Dritte normiert, die geeignet seien der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Es mangele hier in Bezug auf die vorliegend streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche aber an einer konkreten gesetzlichen Regelung. Denn die Leistungen nach dem SGB II dienten der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folge. Bei dem im SGB II verankerten Nachranggrundsatz handele es sich um keine eigenständige Ausschlussnorm.
Erstattungsanspruch gegen Mutter nicht ausgeschlossen
Abschließend wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, geeignet sei, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit nicht berücksichtigt werde.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Speyer
- Urteil vom 25.10.2016
- S 6 AS 1011/15
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Hartz IV für Kind trotz Geheimhaltung des Namens des Kindsvaters durch Mutter. beck-aktuell, 29.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166686)



