SG Mainz legt Karlsruhe Leistungsausschlüsse im SGB II zur Prüfung vor

Zitiervorschlag
SG Mainz legt Karlsruhe Leistungsausschlüsse im SGB II zur Prüfung vor. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175311)
Das Sozialgericht Mainz zweifelt daran, dass es mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, arbeitssuchende Ausländer, die sich auf kein sonstiges Aufenthaltsrecht (zum Beispiel aus familiären Gründen) berufen können, und ihre Familienangehörigen von den Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV“) auszuschließen. Deswegen soll jetzt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse im SGB II überprüfen. Personen, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten, dürften trotz bestehender Hilfebedürftigkeit nicht von sämtlichen existenzsichernden Sozialleistungen ausgenommen werden, meint das SG Mainz (Beschluss vom 18.04.2016, Az.: S 3 AS 149/16).
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf dem Prüfstand
Die Frage, in welchen Fällen der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, auf den sich vorliegend das Jobcenter beruft, greift, und ob die Regelung europarechts-, völkerrechts- und verfassungskonform ist, beschäftigt die Sozialgerichte seit deren Einführung in hohem Maße. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass von dieser Regelung betroffene Personen stattdessen in fast allen Fällen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten müssen (BeckRS 2016, 65445). Dem SG Mainz geht diese Entscheidung jedoch nicht weit genug, um einen verfassungsgemäßen Zustand zu erreichen.
BVerfG soll auch § 7 Abs. 5 SGB II soll überprüfen
Es hat dem BVerfG zusätzlich einen weiteren Leistungsausschluss zur Überprüfung vorgelegt: Nach § 7 Abs. 5 SGB II sind auch solche Personen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, die sich in einer grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung befinden. Aus Sicht des SG Mainz ist es dem Gesetzgeber jedoch verwehrt, die Gewährung jeglicher existenzsichernder Leistungen von solchen Handlungen der betroffenen Personen abhängig zu machen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überprüfung oder der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit stehen, also zum Beispiel dem Abbruch eines mit BaföG grundsätzlich förderungsfähigen Studiums.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Mainz
- Beschluss vom 18.04.2016
- S 3 AS 149/16
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SG Mainz legt Karlsruhe Leistungsausschlüsse im SGB II zur Prüfung vor. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175311)



