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SG Mainz

Jobcenter muss Kosten für Fahrten zum Kindergarten nicht übernehmen

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Das Jobcenter Mainz muss die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kindertagesstätte nicht gesondert übernehmen. Vielmehr seien sie mit dem allgemeinen Hartz-IV-Satz abgedeckt. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 28.01.2016 entschieden und damit die Klage einer allein Erziehenden abgewiesen (Az.: S 8 AS 1064/14).

Jobcenter will Monatskarte nicht bezahlen

Die Klägerin hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz nicht in der Nähe ihrer Wohnung, sondern in einem anderen Mainzer Stadtteil erhalten. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum Kindergarten beantragte sie die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs. Dies lehnte das Jobcenter Mainz unter Hinweis darauf ab, dass die Beförderungskosten aus den der Klägerin und ihrem Kind bewilligten Leistungen zu bestreiten seien.

SG verweist auf Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Kita-Platzes

Das SG Mainz hat die daraufhin erhobene Klage der Mutter abgewiesen. Die Beförderungskosten könnten aus dem im Arbeitslosengeld II hierfür enthaltenen Betrag sowie aus dem der Klägerin bewilligten Mehrbedarf für Alleinerziehende bestritten werden. Ein gesonderter Mehrbedarf wegen der Fahrkosten sei nicht zu bewilligen, da dieser nicht unabweisbar sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Besuch des Kindergartens anders als der Schulbesuch freiwillig sei. Die Klägerin werde durch den Kindergarten in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. Mit der Monatskarte könnten nicht nur die Fahrten zum Kindergarten, sondern auch sonstige Fahrten bestritten werden.