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SG Koblenz

Arbeitslosengeld nach Umzug erst ab Meldung der neuen Anschrift

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Arbeitslose verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen. Das hat das Sozialgericht Koblenz mit zwei Urteilen vom 09.03.2016 und 23.03.2016 (Az.: S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14) entschieden. Die Agentur für Arbeit müsse einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichen können.

Arbeitslose müssen erreichbar sein

Dies regele die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der sich für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten ergeben, so das Gericht weiter. Hierüber würden Arbeitslose regelmäßig durch das Merkblatt für Arbeitslose, das ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt.

Anschrift und Wohnsitz müssen identisch sein

Anschrift und Wohnsitz müssten identisch sein, so das Gericht weiter. Es genüge weder, dass der Arbeitslose über "irgendeinen" nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht werden kann, noch dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist, betont das SG Koblenz. Auch ein Postnachsendeauftrag reiche nicht aus. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genüge ebenfalls nicht.

Zahlung von Arbeitslosengeld zu Recht ab Umzug eingestellt

In den entschiedenen Fällen sei die Zahlung von Arbeitslosengeld zu Recht vom Zeitpunkt des Umzugs an eingestellt worden, weil die Arbeitslosen der Agentur für Arbeit ihren Umzug nicht mitgeteilt hatten, so das SG, das sich damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz anschließt.

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