VHS-Dozent kann von Steuerbefreiung als Ausbilder profitieren

Zitiervorschlag
VHS-Dozent kann von Steuerbefreiung als Ausbilder profitieren. beck-aktuell, 10.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171851)
Auch ein Dozent an einer Volkshochschule (VHS) kann Ausbilder im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG sein und damit bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung unterfallen. Dies hat das Sozialgericht Gießen mit Beschluss vom 25.07.2016 klargestellt (Az.: S 18 SO 93/16 ER).
Grundsicherungsträger hält Lehrtätigkeit an VHS für nicht steuerbefreit
Der 1946 geborene Antragsteller bezog vom Antragsgegner aufgrund seiner geringen Regelaltersrente in Höhe von 363,96 Euro seit Januar 2012 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Im Rahmen des Weiterbewilligungsverfahrens erhielt der Antragsgegner, ein Landkreis, Kenntnis davon, dass der Antragsteller durchschnittlich 194,61 Euro monatlich an Honorareinkünften (2.335,32 Euro jährlich) bei den Volkshochschulen Gießen und Wetzlar erzielte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016 nahm der Antragsgegner ab 01.06.2016 eine Neuberechnung vor. Dabei wurde das Durchschnittseinkommen für die Honorareinkünfte an beiden Volkshochschulen ermittelt und als Einkommen angerechnet. Nach Auffassung des Antragsgegners ist die Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule keine nach § 3 Nr. 26 EStG privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit und damit auch nicht nach dieser Norm steuerfrei. Ziel und Zweckrichtung dieser Norm sei die Privilegierung von Betreuern gemeinnütziger Vereine im Jugend- und Sportbereich.
Eilantrag gegen Anrechnung der Honorareinkünfte als Einkommen erfolgreich
Das Eilverfahren gegen die Anrechnung der Honorareinkünfte als Einkommen nach § 82 SGB XII hatte Erfolg. Das Gericht bezog sich zunächst auf § 3 Nr. 26 EStG, wonach Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung steuerfrei sind. Als Aufwandsentschädigung seien danach Einnahmen für die bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr anzusehen. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört nach Auffassung des Gerichts die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt sei dem die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben. Was zu den ebenfalls begünstigten vergleichbaren Tätigkeiten gehöre und ob insbesondere eine auf Erhaltung von Leben, Gesundheit oder Wohlbefinden gerichtete betreuende Tätigkeit in die Vergünstigung einzubeziehen sei, brauche nicht entschieden zu werden.
Unterrichtende Tätigkeit in jedem Fall begünstigt
Begünstigt sei in jedem Fall eine unterrichtende Tätigkeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Die Betätigung des Antragstellers sei als unterrichtende Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Der Antragsteller habe sich als Dozent der Volkshochschule durch eigenen Vortrag am Unterricht beteiligt. Dies sei für eine unterrichtende Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kennzeichnend. Der Antragsteller gestalte Unterrichtsveranstaltungen und gebe ihnen damit den Stempel seiner Persönlichkeit. Er habe die Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen getragen.
- Redaktion beck-aktuell
- SG Gießen
- Beschluss vom 25.07.2016
- S 18 SO 93/16 ER
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