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SG Dortmund

Sozialpädagogin in Frühförderstelle ist abhängig Beschäftigte

Rentenrebellen

Pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder sind keine selbständigen Honorarkräfte, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 11.03.2016 entschieden und die Klage eines Frühförderstellenträgers abgewiesen (Az.: S 34 R 2052/12).

Rentenversicherer stuft Sozial- und Heilpädagogin als abhängig Beschäftigte ein

Eine Sozial- und Heilpädagogin führte in einer Frühförderstelle im Rahmen eines Vertrages über freie Mitarbeit Fördereinheiten für behinderte Kinder durch. Auf einen sogenannten Statusfeststellungsantrag entschied die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Dagegen erhob der Träger der Frühförderstelle Klage.

SG: Pädagogin eng in Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Statusfrage komme es nicht auf die Vertragsgestaltung an, sondern auf die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit. Das SG wertete es als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die beigeladene Pädagogin ihre Tätigkeit nach Maßgabe der inhaltlichen Konzeption und organisatorischen Vorgaben der Einrichtung verrichtet habe. Die Beigeladene sei den behinderten Kindern und ihren Eltern ferner wie eine Bedienstete der Frühförderstelle gegenüber aufgetreten. Wesentliche Arbeitsmittel und Räumlichkeiten seien gestellt worden. Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung könne damit nicht die Rede sein, so das SG. Vielmehr sei die Beigeladene eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.