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SG Dortmund

Motorradsturz nach Ausweichmanöver kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein

Schutz des Anwaltsberufs

Weicht ein Motorradfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Fall eines 53-jährigen Motorradfahrers entschieden, dem bei einer privaten Fahrt ein Fahrradfahrer die Vorfahrt nahm und sich infolge des Ausweichmanövers unter anderem Verletzungen der Schultergelenke zuzog (Urteil vom 02.11.2016, Az.: S 17 U 955/14).

Unfallkasse verneint entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hatte eine Anerkennung des Ereignisses als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall abgelehnt. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

SG widerspricht: Ausweichmanöver als Rettungstat von Versicherungsschutz gedeckt

Auf die Klage des Motorradfahrers hat das SG Dortmund die Unfallkasse verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unfallversicherungsschutz bestehe für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt, so das Gericht. Der Kläger habe, indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Auch eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert, so das SG.