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SG Dortmund

Hartz-IV-Leistungsbegrenzung wegen unangemessener Wohnkosten für Hauseigentümer nur nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Ein Jobcenter muss die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasheizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen, wenn es zuvor der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hat. Dies hebt das Sozialgericht Dortmund in einem Urteil vom 19.09.2016 hervor (Az.: S 19 AS 1803/15).

Jobcenter gewährte nur geringen Zuschuss

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus. Das Jobcenter gewährte auf die Kosten von circa 5.200 Euro für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung lediglich einen Zuschuss von 6,60 Euro, weil im Übrigen die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt überschritten würden. Es könne für den verbleibenden Betrag nur ein Darlehen gewährt werden.

SG: Jobcenter muss Heizungserneuerung bezahlen

Die hiergegen von der arbeitslosen Mutter erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht verringerte die Darlehensschuld der Klägerin beim Jobcenter, weil die Behörde die Aufwendungen für die Heizungserneuerung als Instandhaltungskosten zu tragen habe. Bei selbstbewohntem Wohneigentum würden nach § 22 Abs. 2 SGB II als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der laufenden und der folgenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien.

Etwaige Unangemessenheit der Wohnkosten irrelevant

Es könne dahinstehen, ob die Wohnkosten wie von dem Jobcenter angenommen unangemessen seien. Jedenfalls habe die Behörde es versäumt, vorab der Klägerin eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Das Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung gelte sowohl für Mietwohnungen als auch für selbstbewohntes Wohneigentum. Hier seien Mieter und Eigentümer als Grundsicherungsbezieher gleich zu behandeln.