Vor Entfernung von Tätowierungen mittels Lasergeräts muss Erlaubnispflicht geklärt werden

Zitiervorschlag
Vor Entfernung von Tätowierungen mittels Lasergeräts muss Erlaubnispflicht geklärt werden. beck-aktuell, 08.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170681)
Die gesundheitlichen Gefahren, die mit der Entfernung von Tätowierungen mittels eines Lasergeräts verbunden sein können, lassen es nicht zu, dass die Tätigkeit erlaubnisfrei ausgeübt wird, bevor abschließend darüber entschieden ist, ob es dafür einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf. Das hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar mit Beschluss vom 11.08.2016 entschieden (Az.: 1 EO 596/15, unanfechtbar).
Mögliche Einkommensverluste vor Hintergrund des Risikos gesundheitlicher Beeinträchtigungen hinzunehmen
Die Stadt Erfurt hatte dem Antragsteller die Entfernung von Tätowierungen mittels eines Lasergeräts unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit untersagt, weil sie der Ansicht ist, dass er dafür einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz bedarf. Dem OVG Weimar lag ein Gutachten vor, wonach die Behandlung mit konkreten und nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sein kann. Da sich im Eilverfahren nicht abschließend klären lasse, ob und welche Gefahren durch die Benutzung des Lasergerätes und die Behandlung von Menschen damit drohten, erweise es sich als zwingend notwendig, bis zu einer endgültigen Klärung gegebenenfalls durch Beweiserhebung in einem Hauptsacheverfahren die betroffene Öffentlichkeit vor der Realisierung dieser Risiken zu schützen. Dagegen müsse das Interesse des Antragstellers, dem Einkommensverluste drohten, zurückstehen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Weimar
- Beschluss vom 11.08.2016
- 1 EO 596/15
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Vor Entfernung von Tätowierungen mittels Lasergeräts muss Erlaubnispflicht geklärt werden. beck-aktuell, 08.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170681)



