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OVG Saarlouis

Fraktionslose Mitglieder der Regionalversammlung bei Zuschussverteilung nicht benachteiligt

Codiertes Recht

Die Vorschrift der Geschäftsordnung des Regionalverbands Saarbrücken über Zuschüsse an Fraktionen der Regionalversammlung sind nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Normenkontrollantrag eines fraktionslosen Mitglieds der Regionalversammlung zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass von der Regionalversammlung praktizierte Verteilungsverfahren bei den Zuschüssen führe zu einer Benachteiligung der derzeit vier fraktionslosen Mitglieder (Urteil vom 17.09.2015, Az.: 2 C 29/15, nicht rechtskräftig).

OVG: Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sind zu berücksichtigen

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass kommunale Vertretungsorgane, vor allem Stadt- und Gemeinderäte, bei einer Entscheidung über solche Zuwendungen an Fraktionen die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft berücksichtigen und dabei insgesamt insbesondere im Verhältnis der Fraktionen untereinander den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung beachten müssen.

Nichtberücksichtigung fraktionsloser Mitglieder nicht zu beanstanden

Eine Nichtberücksichtigung fraktionsloser Mitglieder begegne in diesem Zusammenhang keinen Bedenken, so das Gericht weiter. Allerdings dürfe die Gewährung von Fraktionszuschüssen nicht zu einer verdeckten Parteienfinanzierung und auch nicht zu einer zusätzlichen allgemeinen Aufwandsentschädigung für fraktionsgebundene Mitglieder der Vertretungskörperschaft missbraucht werden.

Missbrauch der Fraktionszuschüsse nicht erkennbar

Erfolge die Gewährung der Fraktionszuschüsse – wie im konkreten Fall geschehen – pauschal durch die Geschäftsordnung, hätten die Fraktionen aber nachträglich die zweckgebundene und ordnungsgemäße Verwendung der ihnen zugeteilten Mittel in Rechenschaftsberichten nachzuweisen und würden diese seitens der Verwaltung einer Überprüfung mit Blick auf eine eventuelle Rückforderung nicht zweckentsprechend verwandter Mittel unterzogen, so berühre allein die Höhe der vorab ausgeworfenen Mittel nicht die Gültigkeit der Vorschrift in der Geschäftsordnung, sofern dieses Konzept nicht erkennbar missbraucht werde und eine solche Prüfung lediglich "zum Schein“ erfolge. Für einen solchen Missbrauch sah das Gericht im konkreten Fall keine durchgreifenden Anhaltspunkte.