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OVG Münster

Zwei ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder haften für massive Verluste durch Mensa-Party

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Zwei ehemailge Vorstandsmitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Ruhr-Universität Bochum müssen wegen grob fahrlässiger Verletzung haushaltsrechtlicher Pflichten Schadenersatz für erhebliche Verluste zahlen, die durch die Ausrichtung einer Mensa-Party entstanden sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit Urteil vom 26.01.2016 entschieden. Allerdings reduzierte das OVG den in der Vorinstanz ausgeurteilten Betrag wegen eines Mitverschuldens des Studentenparlaments um die Hälfte (Az.: 15 A 333/14).

Ex-AStA-Vorstandsmitglieder auf Schadenersatz für Verluste durch Mensa-Party verklagt

Die klagende Studentenschaft der Ruhr-Universität Bochum hatte vom Ex-Vorsitzenden und vom Ex-Finanzreferenten des AStA Schadenersatz wegen wirtschaftlicher Verluste durch die Ausrichtung einer Mensa-Party im Dezember 2007 verlangt. Bei dieser defizitär verlaufenen Veranstaltung waren der Studentenschaft Verluste von über 220.000 Euro entstanden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch im Umfang von etwa 176.000 Euro als begründet angesehen (BeckRS 2014, 46080). Dagegen legten die Beklagten Berufung ein.

OVG: Haftung wegen grob fahrlässiger Verletzung haushaltsrechtlicher Pflichten

Das OVG hat die VG-Entscheidung dem Grunde nach bestätigt, die Schadenersatzsumme aber auf die Hälfte reduziert. Die Beklagten hätten bei der Ausrichtung der Mensa-Party eine Reihe ihnen obliegender haushaltsrechtlicher Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. So hätten sie insbesondere einen auf die Finanzierung der Feier ausgerichteten Nachtragshaushalt in das Studentenparlament eingebracht, ohne dass diesem eine sorgfältige Kostenschätzung zugrunde gelegen hätte. Zu einer solchen Kostenschätzung hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Mensa-Party den bisher üblichen Rahmen um ein Vielfaches überschritten habe und keine wirtschaftlichen Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Allein die Gagen der für die Party engagierten prominenten Bands hätten für sich genommen den im Nachtragshaushalt um 140.000 Euro erhöhten Rahmen des für Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Ausgabentitels nahezu ausgeschöpft.

Halbierung des Anspruchs wegen Mitverschuldens des Studentenparlaments

Das OVG sah allerdings ein Mitverschulden des Studentenparlaments gegeben und reduzierte den Schadenersatzanspruch der Klägerin deshalb um die Hälfte. Das Studentenparlament sei als oberstes Beschlussorgan der Studentenschaft an dem fehlerhaften Zustandekommen des Nachtragshaushalts ebenso beteiligt gewesen wie der AStA-Vorstand und habe den Haushalt letztverantwortlich festgestellt. Diesen Verursachungsbeitrag des Studentenparlaments müsse sich die Klägerin anspruchsmindernd anrechnen lassen. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.