OVG Münster versagt Eltern von Jenny Böken Entschädigung für Tod ihrer Tochter auf "Gorch Fock"

Zitiervorschlag
OVG Münster versagt Eltern von Jenny Böken Entschädigung für Tod ihrer Tochter auf "Gorch Fock". beck-aktuell, 15.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170331)
Die Bundesrepublik Deutschland muss den Eltern der auf einer Fahrt der "Gorch Fock" über Bord gegangenen und später tot geborgenen Jenny Böken hierfür keine Entschädigung zahlen. Die auf dem Segelschulschiff der Bundeswehr von Böken verrichtete Diensthandlung sei nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen, führt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zur Begründung seines Urteils vom 14.09.2016 (Az.: 1 A 2359/14) aus. Zudem habe der zum Tod Bökens führende Kausalzusammenhang nicht aufgeklärt werden können. Dies gehe zulasten der Anspruchsteller.
Bei Wachdienst auf Oberdeck über Bord gegangen
Jenny Böken wurde nach ihrem Abitur im Sommer 2008 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr eingestellt. Sie wollte Medizin studieren und anschließend als Ärztin im Dienst der Bundeswehr tätig sein. Zur Ausbildung gehörte ein mehrwöchiger Aufenthalt auf der "Gorch Fock", dem Segelschulschiff der Bundeswehr. In der Nacht vom 03. auf den 04.09.2008 nahm Jenny Böken den Wachdienst vorn auf dem Oberdeck des Schiffes wahr. Kurz vor Mitternacht fiel sie an der Steuerbordseite des Schiffes über Bord, eingeleitete Rettungsaktionen verliefen erfolglos.
Diensthandlung ging nicht mit besonderer Lebensgefahr einher
Die einmalige Entschädigung nach § 63a Soldatenversorgungsgesetz setze voraus, so das OVG, dass ein Soldat sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt habe und infolge dieser Gefährdung einen Unfall erlitten habe, an dessen Folgen er verstorben sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der von Jenny Böken wahrgenommene Wachdienst als Posten Ausguck sei nach den in der Unglücksnacht gegebenen objektiven Umständen nicht lebensgefährlich gewesen. Insoweit sei darauf abzustellen, welche Tätigkeiten die vorzunehmende Diensthandlung erfordere. Aufgrund der Angaben vom OVG vernommener Zeugen wie auch des Inhalts der Akten stehe fest, dass es zur Dienstverrichtung insbesondere nicht erforderlich gewesen sei, an die Schiffsreling heranzutreten oder sich gar darüber zu beugen. Dies gelte vor allem für den Bereich der von dem Wachposten zu kontrollierenden Positionslampen wie auch für den Bereich der sogenannten Königspoller im Bugbereich, an dem die Bordwand besonders niedrig ist.
Schiff lag ruhig und stabil in der See
Eine besondere Sicherung des Postens Ausguck gegen ein Überbordgehen oder das Tragen einer Schwimmweste seien während des Wachdienstes von Jenny Böken entsprechend den Marinedienstvorschriften nicht erforderlich gewesen. Ein Überbordgehen des Postens Ausguck sei in der maßgeblichen Nacht und bis zum Zeitpunkt des Überbordgehens nicht zu befürchten gewesen, da das circa 80 Meter lange Schiff angesichts der konkreten Umstände sehr ruhig und stabil in der See gelegen habe: Das Schiff habe sich, einen achterlichen steifen Wind nutzend, bei einer Wellenhöhe von etwa 1,5 Metern auf einem gleichbleibenden Kurs befunden. Dies alles habe lediglich zu einer leichten Krängung – also zu einer seitlichen Neigung – des Schiffes um etwa 3 bis 5 Grad nach Backbord geführt, nicht aber zu einem "Stampfen" (Schaukeln des Schiffes um seine Querachse) oder "Rollen" (Schaukeln des Schiffes um seine Längsachse).
Allgemeine Borddienstverwendungsfähigkeit lag vor
Auf subjektive, nur in der Person von Jenny Böken liegende Umstände, insbesondere etwaige Erkrankungen, komme es für die Beurteilung, ob eine besondere Lebensgefahr vorgelegen habe, nicht an, weil insofern nur auf die Diensthandlung abzustellen sei. Dafür sprächen Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift. Selbst wenn solche Umstände grundsätzlich aber zu berücksichtigen sein sollten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im konkreten Fall hätten solche Umstände nicht vorgelegen. Insbesondere habe sich nicht feststellen lassen, dass Jenny Böken aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen generell nicht borddienstverwendungsfähig gewesen sei und deshalb auf der "Gorch Fock" überhaupt keinen Dienst hätte verrichten dürfen. Bei der Einstellungsuntersuchung Anfang Juli 2008 zu Tage getretene gesundheitliche Bedenken im gynäkologischen Bereich hätten nach Rücksprache mit dem behandelnden Gynäkologen am Heimatort nachvollziehbar ausgeräumt werden können.
Allein Verwendung in Sanitätsdienst der Marine zweifelhaft
Etwaige andere gesundheitliche Einschränkungen beträfen möglicherweise die Verwendung von Jenny Böken im Sanitätsdienst der Marine, nicht jedoch ihre allgemeine Borddienstverwendungsfähigkeit. Dies sei aber unerheblich, da sich mit dem Unglück ein dem allgemeinen Borddienst und nicht spezifisch dem Sanitätsdienst zuzurechnendes Risiko realisiert habe. Auch habe sich nicht feststellen lassen, dass ihr häufiges Einschlafen Krankheitswert gehabt und deshalb zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Am Unglückstag selbst habe sie auch nicht mehr wie noch an den beiden Tagen zuvor über Unterleibsschmerzen geklagt. Vielmehr habe sie den Wachposten Ausguck freiwillig im Tausch mit einer erkrankten Kameradin übernommen.
Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs geht zulasten der Kläger
Darüber hinaus könne die Klage aber selbst dann keinen Erfolg haben, wenn eine besondere Lebensgefahr aufgrund objektiver oder subjektiver Umstände anzunehmen sein sollte. Das Unglück sei von niemandem beobachtet worden. Es hätten sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Jenny Böken gerade infolge von Umständen, die gegebenenfalls eine besondere Lebensgefahr begründeten, über Bord gegangen sei. Es sei möglich und nicht lediglich entfernt anzunehmen, dass sie infolge anderer Umstände verunglückt sei. Insoweit sei insbesondere auch eigene Unvorsichtigkeit zum Beispiel im Bereich der Königspoller oder der Positionslampen in Betracht zu ziehen. Die Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs gehe zulasten der anspruchstellenden Kläger.
Revision nicht zugelassen
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Urteil vom 14.09.2016
- 1 A 2359/14
Zitiervorschlag
OVG Münster versagt Eltern von Jenny Böken Entschädigung für Tod ihrer Tochter auf "Gorch Fock". beck-aktuell, 15.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170331)



