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OVG Münster

Verbot der Straßenprostitution in Dortmund ist rechtens

Schutz des Anwaltsberufs

Die Sperrbezirksverordnung der Bezirksregierung Arnsberg zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund vom Mai 2011, mit der das bisher nur für bestimmte innerstädtische Bereiche geltende Prostitutionsverbot um ein nahezu das gesamte weitere Dortmunder Stadtgebiet umfassendes Verbot der Straßenprostitution ergänzt wurde, ist rechtmäßig. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster klargestellt (Urteil vom 11.08.2015, Az.: 5 A 1188/13). Gegen die Nichtzulassung der Revision kann im Wege der Beschwerde vorgegangen werden.

"Ausfransen" des Straßenstrichs soll verhindert werden

Anlass für die beanstandete Sperrbezirksverordnung war ein starkes Anwachsen des seinerzeit im Bereich der Ravensberger Straße angesiedelten Straßenstrichs seit der EU-Osterweiterung im Jahr 2007 und das "Ausfransen" des Straßenstrichs insbesondere in die angrenzenden Wohngebiete der Dortmunder Nordstadt infolge dieser Entwicklung.

Klage einer Prostituierten in erster Instanz teilweise erfolgreich

Die Klage einer Prostituierten gegen den erweiterten Sperrbezirk hatte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen teilweise Erfolg (BeckRS 2013, 50286). Dieses war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verbot der Straßenprostitution zwar für den Bereich des ehemaligen Straßenstrichs rechtmäßig sei, nicht jedoch seine Erstreckung auf das nahezu gesamte weitere Stadtgebiet.

OVG erachtet Sperrbezirksverordnung für rechtens

Auf die Berufungen der Bezirksregierung Arnsberg und der Stadt Dortmund wies das OVG Münster die Klage indes insgesamt ab. Die Sperrbezirksverordnung vom Mai 2011 sei rechtmäßig, auch soweit sie für die übrigen Bereiche der Stadt Dortmund ein Verbot der Straßenprostitution ausspreche. Das Verbot diene dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands, so das OVG. Die Prognose der Bezirksregierung Arnsberg, ein Straßenstrich an jeder anderen Stelle im übrigen Dortmunder Stadtgebiet werde vergleichbare Dimensionen annehmen wie der frühere Straßenstrich im Bereich der Ravensberger Straße, sei nicht zu beanstanden.

Ohne Verbot sozialunverträgliche Konfrontation unbeteiligter Dritter nicht ausgeschlossen

Ausgehend hiervon sei unter den gegebenen besonderen Umständen die Annahme gerechtfertigt, ein solcher Straßenstrich werde immer auch schutzbedürftige Gebiete räumlich betreffen mit der Folge, dass es zu einer sozialunverträglichen Konfrontation unbeteiligter Dritter (Kinder, Jugendlicher und Erwachsener) mit der Prostitutionsausübung beziehungsweise deren unliebsamen Begleiterscheinungen kommen könne.