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OVG Münster

Parlamentarischer Staatssekretär scheitert mit Klage auf höhere Versorgung

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein Parlamentarischer Staatssekretär in Nordrhein-Westfalen hat keinen Anspruch gegen das Land auf eine höhere Versorgung. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster und verwies zur Begründung darauf, dass die Anrechnung der Beamtenversorgung des Klägers auf die Versorgung aus dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär nicht willkürlich sei. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 09.05.2016, Az.: 3 A 2966/11).

OVG: Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär im Rahmen der Beamtenpension erhöhend zu berücksichtigen

Der Kläger war zunächst Landesbeamter, anschließend Stadtdirektor der Stadt Kleve. Von 2000 bis 2012 war er Mitglied des Landtags und von 2005 bis 2010 zusätzlich Parlamentarischer Staatssekretär. Neben einer Beamtenpension der Stadt Kleve erhält er eine Altersversorgung als Landtagsabgeordneter. Eine Versorgung als Parlamentarischer Staatssekretär durch das Land kommt nicht zur Auszahlung, da die Beamtenpension höher ist und angerechnet wird. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab. Auch die Berufung vor dem OVG Münster hatte keinen Erfolg. Der Dritte Senat wies darauf hin, dass die Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär durch die Anrechnung der Beamtenpension nicht völlig entwertet werde, sondern diese Zeit im Rahmen der Beamtenpension erhöhend zu berücksichtigen sei. Dies sei allerdings noch nachzuholen, so das OVG.

Kein Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch verschiedene öffentliche Kassen

Die Anrechnung von Beamtenversorgung auf die Versorgung aus dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär sei auch nicht willkürlich, so das OVG weiter. Denn ein Beamter habe keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch - gegebenenfalls verschiedene - öffentliche Kassen. Hier seien sogar drei Versorgungssysteme (Beamter, Abgeordneter und Parlamentarischer Staatssekretär) ihrer Struktur nach darauf angelegt, mittels Anrechnungen in einen Ausgleich gebracht zu werden.

Kein Verstoß gegen Art. 3 GG

Mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verstößt es laut Gericht auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre ohne vorherige Dienstzeit als Beamte mit der Versorgung einen höheren Gegenwert für ihre Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär erhielten. Bei diesen bestehe eine größere Gefahr von Lücken in der Alterssicherung, so das Gericht.