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OVG Münster

Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

Produkthaftung 2026

Die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit zwei Urteilen vom 26.01.2016 entschieden und damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises insoweit bestätigt. Das OVG hat gegen die Urteile die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 20 A 318/14 und 20 A 319/14).

Gewerbliche Sammlung von "gemischten Abfällen" untersagt

Mit zwei Ordnungsverfügungen vom November 2012 hatte der Ennepe-Ruhr-Kreis der Klägerin, einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen, unter anderem die gewerbliche Sammlung von "gemischten Abfällen" mit der Begründung untersagt, gemischte Abfälle unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ("kommunale Müllabfuhr").

Entsorgung öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger vorbehalten

Die dagegen gerichtete Klage hatte beim OVG keinen Erfolg. Seiner Ansicht nach ist bereits fraglich, ob sich die Anzeige der Klägerin tatsächlich – wie im gerichtlichen Verfahren behauptet – auf eine beabsichtigte Sammlung von Sperrmüll beschränke. Aber selbst wenn dies anzunehmen wäre, sei die angezeigte Sammlung insoweit unzulässig. Denn auch Sperrmüll unterfalle der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG, der die Entsorgung von "gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen" im Einklang mit dem Europarecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehalte. Damit solle garantiert werden, dass diese Abfälle ortsnah und nach dem Stand der Technik verwertet würden und nicht möglichst kostengünstig. Sperrmüll sei aber nichts anderes als "großteiliger Restmüll" und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterschieden sie sich nicht. Zudem sei angesichts unterschiedlicher Tonnengrößen nicht abstrakt festlegbar, wann es sich noch um Restmüll oder schon um Sperrmüll handele. Dass der Gesetzgeber trotz dieser Risiken die Sperrmüllsammlung gewerblichen Entsorgungsunternehmen habe eröffnen wollen, lasse sich auch aus dem Gesetzgebungsprozess nicht ableiten.