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OVG Münster

Transponderpflicht für ab Juli 2009 geborene Pferde

Schüler entlasten Jugendrichter

In Deutschland müssen nach dem 30.06.2009 geborene Pferde und andere Equiden mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 19.08.2015 entschieden. Die Kennzeichnung mit dem Schenkelbrand reiche nicht aus. Die ausnahmslose Transponderpflicht sei sowohl europarechts- als auch verfassungskonform (Az.: 13 A 1445/14).

Transponderpflicht

Nach der europäischen Verordnung 504/2008/EG besteht das Identifizierungssystem für Equide aus drei Elementen: Für jedes Tier wird ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, der sogenannte Equidenpass, ausgestellt. Die Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Tier muss eindeutig sein; dazu dient der Transponder. Eine Datenbank speichert die Einzelheiten zur Identifikation des Tieres unter einer spezifischen Kennnummer. Jeder in der EU geborene oder in sie eingeführte Equide muss bei der ersten Identifizierung durch Implantation eines Transponders – gewöhnlich auf der linken Halsseite – gekennzeichnet werden. Die auf dem Transponder gespeicherten Daten können mit einem Lesegerät elektronisch ausgelesen werden. Die EU-Staaten können abweichend alternative Methoden genehmigen. Die Viehverkehrsverordnung schreibt ohne Ausnahme die Transponderpflicht vor.

Kläger kennzeichnet seine Zuchtpferde mit Schenkelbrand

Geklagt hatte ein Pferdezüchter aus Rosendahl, der alle seine Hannoveraner-Pferde mit dem Schenkelbrand des Zuchtverbands kennezeichnet. Er hält diese Form der Kennzeichnung für vorzugswürdig gegenüber dem Transpondersystem, das er deshalb nicht verwenden will. Der beklagte Kreis Coesfeld wies ihn auf die ausnahmslos geltende Transponderpflicht hin. Das Verwaltungsgericht Münster wies in erster Instanz die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OVG: Kein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Kläger sei verpflichtet, seine Pferde, auch wenn sie den Schenkelbrand trügen, mit einem Transponder zu kennzeichnen, so das OVG. Ein Wahlrecht zwischen Transponder und Schenkelbrand gebe es in Deutschland nicht, weil der deutsche Verordnungsgeber (in der Viehverkehrsverordnung) keine Ausnahme von der Transponderpflicht vorgesehen habe. Dies verstoße weder gegen EU-Recht noch gegen nationales Verfassungsrecht.