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Futterautomat bleibt auf dem Markt

Smart Pet Feeder is (not) Watching You

Katze schnuppert an einem Futterautomat
Ein smarter Futterautomat oder ein Spionagegerät? (Symbolbild) © Vadym / Adobe Stock

Ein smarter Futterautomat für Tiere mit Kamera und Mikrofon rief die Bundesnetzagentur auf den Plan, die ein verbotenes Spionagegerät vermutete. Doch die Gerichte stoppen das Verkaufsverbot.

Ein Futterautomat mit Kamera-, Mikrofon- und WLAN-Funktion bleibt vorerst auf dem Markt. Das OVG Münster hat entschieden, dass es sich nicht um eine zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmte Telekommunikationsanlage im Sinne des § 8 Abs. 1 TDDDG handelt (Beschluss vom 17.09.2026, Az. 13 B 18/16). 

Die Bundesnetzagentur wollte den Online-Vertrieb des als "Smart Pet Feeder" angebotenen Geräts untersagen. Aus Sicht der Behörde handelte es sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage nach § 8 Abs. 1 TDDDG.

Der Grund: Über eine App lässt sich nicht nur die Futterausgabe steuern. Nutzerinnen und Nutzer können auch Kamera und Mikrofon aus der Ferne aktivieren und die Aufnahmen anschließend in der App, auf dem Smartphone oder auf einer SD-Karte speichern.

Futterautomat nicht zum "unbemerkten" Abhören bestimmt

Der Online-Händler wehrte sich gegen das Vertriebsverbot und hatte damit zunächst vor dem VG Köln Erfolg (Az. 1 L 2838/25). Das Gericht setzte das Verbot im Eilverfahren vorläufig außer Kraft. Auch die Beschwerde der Bundesnetzagentur vor dem OVG Münster änderte daran nichts. 

Zur Begründung führte das OVG an, dass es für die Einordnung eines Gegenstandes als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmte Telekommunikationsanlage im Sinne des § 8 Abs. 1 TDDDG vor allem darauf ankomme, ob die Abhör- und Aufnahmefunktion beim üblichen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen objektiv erkennbar sei. Solange das der Fall sei, fehle es an der Bestimmung zur "unbemerkten" Aufnahme.

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Kamera und Mikrofon erkennbare Teile des Produkts 

Genau das sah das Gericht beim Smart Pet Feeder als gegeben an: Kamera und Mikrofon seien keine versteckten Extras, sondern erkennbare Teile des Produkts, welche dazu dienten, das Haustier zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. 

Dabei betonten die Münsteraner Richterinnen und Richter, dass das Regelbeispiel der "Bestimmung" zum unbemerkten Abhören und Filmen einschränkend ausgelegt werden müsse. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erschließe sich, dass der Gesetzgeber gerade nur Abhör- und Aufnahmegeräte erfassen wollte, deren Zweck es ist, Personen zu überwachen. 

Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar, damit bleibt der Smart Pet Feeder vorerst auf dem Markt.