Auch Rechtsanwaltsversorgungswerk darf einen Anwalt beauftragen

Zitiervorschlag
Auch Rechtsanwaltsversorgungswerk darf einen Anwalt beauftragen. beck-aktuell, 24.06.2026 (abgerufen am: 24.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200596)
Sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch ein Rechtsanwaltsversorgungswerk erstattungsfähig? Ja, versichert das OVG Münster – auch, wenn dieses selbst über fachkundiges Personal verfügt.
Ein Rechtsanwaltsversorgungswerk ließ sich in einem Prozess anwaltlich vertreten. Die anwaltlichen Kosten wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss für erstattungsfähig erklärt. Dagegen legte die Gegenseite zunächst Erinnerung und dann Beschwerde ein.
Erfolg hatte sie damit nicht. Das OVG Nordrhein-Westfalen verwies auf den eindeutigen Wortlaut des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach seien Anwaltskosten stets erstattungsfähig – unabhängig davon, ob eine juristische Person selbst über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt. Daher sei es auch einem berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte unbenommen, die Festsetzung der Kosten des beauftragten Rechtsanwalts zu verlangen (Beschluss vom 16.05.2026 – 11 E 341/26).
Etwas anderes gelte nur dann, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan sei, dem Gegner Kosten zu verursachen, mithin rechtsmissbräuchlich sei.
Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt prozessuale Schritte vornimmt, die offensichtlich unnötig sind, etwa einen Antrag auf Ablehnung der Revision stellt, obwohl noch gar keine Begründung des Rechtsmittels vorliegt und eine inhaltliche Auseinandersetzung damit objektiv unmöglich ist.
Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Die Anwältin des Versorgungswerks stieg erst ein, nachdem ihr die Zulassungsbegründung vorlag, und setzte sich anschließend ausführlich damit auseinander. Das Gericht sah daher keinen Missbrauch und bestätigte die Kostenfestsetzung.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- OVG Münster
- Beschluss vom 16.05.2026
- 11 E 341/26
Zitiervorschlag
Auch Rechtsanwaltsversorgungswerk darf einen Anwalt beauftragen. beck-aktuell, 24.06.2026 (abgerufen am: 24.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200596)



