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OVG Lüneburg versagt Eilrechtsschutz gegen Verlängerung der Gorleben-Veränderungssperre

Vergessene Anrechte

Eine Privatperson und eine Umweltschutzorganisation sind auch in zweiter Instanz mit ihrem Begehren, eine Verlängerung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung über den 16.08.2015 vorläufig zu untersagen, nicht durchgedrungen. In seinen Beschlüssen vom 30.06.2015 verweist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Antragsteller darauf, das Inkrafttreten der Verordnung abzuwarten und gegebenenfalls sodann (nachträglichen) Rechtsschutz zu suchen (Az.: 7 ME 28/15 und 7 ME 29/15, unanfechtbar).

Kabinett muss Verordnung nach nur bedingter Zustimmung des Bundesrates erneut beschließen

Die Bundesregierung beabsichtigt den Erlass einer "Ersten Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung", die das Kabinett am 25.03.2015 beschlossen hat. Gegenstand dieser Änderungsverordnung ist die Verlängerung der geltenden Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Salzstock Gorleben aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, längstens bis zum 16.08.2025. Die Änderungsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, der in seiner Sitzung vom 12.06.2015 dem Vorschlag der Bundesregierung nur mit der Maßgabe zugestimmt hat, die Verlängerung bis längstens zum 31.03.2017 zu befristen. Daher ist eine erneute Kabinettsbefassung für die Beschließung der Verordnung erforderlich.

Gegen noch nicht in Kraft getretene Normen grundsätzlich kein vorbeugender Rechtsschutz

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 15.04.2015 abgelehnt. Die Beschwerden beim OVG Lüneburg hatten keinen Erfolg. Dieses hebt zunächst hervor, dass das Begehren der Antragsteller auf Unterlassung einer Normsetzung gerichtet sei, das heißt die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegenüber einem staatlichen Rechtssetzungsverfahren. Dies treffe auf eine hohe rechtliche Hürde. Die "vorbeugende Feststellung" der Unvereinbarkeit noch nicht bestehenden Rechts mit höherrangigem Recht sei grundsätzlich unzulässig, solange die rechtsetzenden Körperschaften ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen haben. Eine Rechtskontrolle sei erst möglich, wenn die von dem Betroffenen beanstandete Norm von der normsetzenden Stelle mit Geltungsanspruch nach außen bekannt gegeben worden ist. Von der – künftigen – Norm Betroffene müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf diesen von der Verwaltungsgerichtsordnung als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verweisen lassen.

Vorbeugender Rechtsschutz nur bei Unzumutbarkeit des Abwartens des Inkrafttretens

Vorbeugender Rechtsschutz gegen den Erlass von Normen könne nur dann gewährt werden, wenn es mit Rücksicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen schlechthin unzumutbar sei, das Inkrafttreten der Norm abzuwarten und die gegebenen nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

OVG verweist Antragsteller auf nachträglichen Rechtsschutz

Diese engen Voraussetzungen seien im Fall der Antragsteller nicht erfüllt. Mit Projekten wie Salzabbau oder Tiefenspeicherung würden der Sache nach primär monetäre Interessen in Gestalt einer Ausweitung wirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten geltend gemacht. In aktuell bereits ausgeübte Befugnisse werde durch die Verordnung nicht eingegriffen. Für die Durchführung der von den Antragstellern bisher lediglich skizzierten Nutzungsabsichten würden zudem weitere Genehmigungen benötigt, die bisher nicht beantragt seien. Die Konkretisierung der bezeichneten Nutzungsabsichten sei bisher nicht absehbar; sie hätten derzeit lediglich einen hypothetischen Charakter. Es sei daher nicht zu erkennen, weshalb die Antragsteller nicht die (kurze) Phase der Gremienberatungen abwarten und nach Inkrafttreten der Verordnung Rechtsschutz gegen die – dann existente – Norm suchen können. Derartiger nachträglicher Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten könne – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht als ineffektiv bewertet werden.