OVG Lüneburg verneint striktes naturschutzrechtliches Verbot eines Grünlandumbruchs auf Moorboden

Zitiervorschlag
OVG Lüneburg verneint striktes naturschutzrechtliches Verbot eines Grünlandumbruchs auf Moorboden. beck-aktuell, 06.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191261)
Das Bundesnaturschutzgesetz enthält kein ausdrückliches und striktes Verbot eines Grünlandumbruchs auf Moorboden. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden und damit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade weitgehend stattgegeben. Nach Angaben des OVG betrifft sein am 30.06.2015 ergangenes Urteil (Az.: 4 LC 285/13) viele Flächen in Niedersachsen, da Niedersachsen das Bundesland mit den meisten Hochmooren in Deutschland sei. Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht überwiegend zugelassen.
Landkreis verbietet Landwirt Tiefpflügen von Wiesengrünland
Der Kläger, ein Landwirt, hatte im Januar 2012 begonnen, Wiesengrünland mit einem Tiefpflug umzubrechen. Anschließend baute er auf der umgepflügten Fläche Mais an. Für den noch nicht umgepflügten Teil des Grünlandes untersagte ihm der Landkreis Rotenburg (Wümme) das Tiefpflügen der Fläche. Der Landkreis begründete dies damit, dass sich auf dem in Rede stehenden Grundstück ein Hochmoor befinde; § 5 Absatz 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verbiete einen Grünlandumbruch auf Moorflächen. Über die Rechtmäßigkeit dieses Untersagungsbescheides ist bisher noch nicht rechtskräftig entschieden.
Landkreis versagt Landwirt Befreiung von gesetzlichem Verbot
Der Kläger beantragte daraufhin beim Landkreis die Erteilung einer Befreiung von dem vom Landkreis angenommenen gesetzlichen Verbot des Grünlandumbruchs auf Moorboden. Zugleich machte er geltend, dass das Bundesnaturschutzgesetz entgegen der Rechtsauffassung des Landkreises kein derartiges Verbot regle. Der Landkreis lehnte die Erteilung der Befreiung ab und gab dem Kläger zugleich unter anderem auf, die bereits umgepflügte Fläche wieder einzuebnen und mit Gras einzusäen. Das VG Stade hat die dagegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen und die Rechtsauffassung des Landkreises bestätigt, dass § 5 Absatz 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ein unmittelbar geltendes Verbot eines Grünlandumbruchs auf Moorflächen darstelle (BeckRS 2013, 57495).
OVG: Grünlandumbruch auf Moorboden allerdings generell erlaubt
Diese Ansicht hat das OVG Niedersachsen verworfen und deshalb der Berufung des Klägers gegen das Urteil des VG weitgehend stattgegeben. Aus dieser Entscheidung ergebe sich allerdings nicht, dass ein Grünlandumbruch auf Moorboden generell erlaubt sei, hebt das OVG hervor. Denn es habe im konkreten Fall nicht entscheiden müssen, ob andere Vorschriften des Naturschutzrechts der Durchführung eines Grünlandumbruchs auf einer Moorfläche entgegenstehen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Lüneburg
- Urteil vom 30.06.2015
- 4 LC 285/13
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OVG Lüneburg verneint striktes naturschutzrechtliches Verbot eines Grünlandumbruchs auf Moorboden. beck-aktuell, 06.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191261)



