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OVG Lüneburg

Strand-Gebühren in Wangerland sind rechtens

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Es besteht kein Anspruch auf freien und unentgeltlichen Zugang zu den von der Wangerland Touristik GmbH gepachteten Teilen des Sandstrandes in den Badeorten Hooksiel und Horumersiel-Schillig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 19.01.2016 entschieden. Weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Landesrecht ergäben sich entsprechende Rechte, heißt es in der Begründung (Az.: 10 LC 87/14).

Bewohner von Nachbargemeinden fordern freien Strand-Zugang

Beide Badeorte gehören zum Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde Wangerland. Die beiden Kläger wohnen in Nachbargemeinden. Sie sehen sich am freien Zugang zu den Stränden gehindert, weil die im Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH der beklagten Gemeinde unter anderem von auswärtigen Gästen für den Zugang zum Strand in der Zeit von April bis Oktober ein Tagesentgelt von drei Euro erhebt.

OVG: Klage ist zulässig

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Klagen im September 2014 bereits als unzulässig abgewiesen, aber die Berufung gegen sein Urteil zugelassen (BeckRS 2014, 57138). Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das OVG nunmehr zurückgewiesen. Zwar seien die Klagen zulässig. Den Klägern stehe gegenüber der beklagten Gemeinde kein einfacherer Weg zur Verfügung, ihr geltend gemachtes Zugangsrecht durchzusetzen. Auf eine Klage unmittelbar gegen die beigeladene Wangerland Touristik GmbH könnten sie nicht verwiesen werden, nachdem ihre darauf gerichtete Klage vom Amtsgericht Jever bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Kein Gewohnheitsrecht auf freie Benutzung des Meeresstrandes

Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg, weil den Klägern kein Anspruch auf einen freien Zugang zu den in Rede stehenden Strandabschnitten zustehe. Als Anspruchsgrundlage käme am Ehesten noch das nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz jedermann zustehende Recht in Betracht, die freie, ungenutzte Landschaft unentgeltlich zu betreten. Die Strandabschnitte, die die Kläger betreten wollen, gehörten jedoch nicht dazu. Denn sie seien der Wangerland Touristik GmbH vom Land Niedersachsen als Strandbad verpachtet worden und würden einheitlich als kommerzielle Freizeiteinrichtung genutzt. Aus dem Landesrecht ergäben sich keine weitergehenden Rechte. Das Betretensrecht nach § 23 Landeswaldgesetz gehe nicht über die entsprechende bundesnaturschutzrechtliche Norm hinaus. Ein früheres Gewohnheitsrecht auf die freie Benutzung des Meeresstrandes sei durch die späteren gesetzlichen Regelungen des Landesrechts seit Langem abgelöst worden. Straßen- und Wasserrecht vermittelten schon kein Zutrittsrecht zum Strand.

Revision zum BVerwG nicht zugelassen

Ob ein naturschutzrechtliches Betretensrecht überhaupt gegenüber der beklagten Gemeinde gerichtlich durchsetzbar oder nicht gegenüber dem Land Niedersachsen als Eigentümer des Strandes zu verfolgen wäre und ob die gegenwärtige Form der Finanzierung des Strandzutritts im Einzelnen rechtmäßig ist, brauchte nach Angaben des OVG nicht entschieden zu werden. Gleiches gelte für die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob an der niedersächsischen Nordseeküste insgesamt hinreichend Möglichkeiten bestehen, den Strand unentgeltlich zu betreten. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.