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OVG Lüneburg

Mitglieder einer Prüfungskommission im Verfahren auf Angleichung der Dienstaufgaben eines Professors müssen genannt werden

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Die Geheimhaltung der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters in einem Verfahren auf Angleichung der Dienstaufgaben eines Professors durch die Leuphana Universität Lüneburg und das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist rechtswidrig. Dies hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Beschluss vom 08.02.2016 entschieden (Az.: 14 PS 6/15).

Kläger wurde von Universität übernommen

Der Kläger war beamteter Professor an der Fachhochschule Nordostniedersachsen. Nach der Fusion dieser Fachhochschule mit der Universität Lüneburg wurde er von der Universität übernommen. Der Kläger beantragte die Angleichung seiner Dienstaufgaben an die Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und durchlief in der Folge die erste Prüfungsphase des in der Satzung der Universität zur Verwendung übernommener Professoren bestimmten Angleichungsverfahrens. Nach Anhörung lehnte die Universität den Antrag des Klägers ab, weil die Voraussetzungen für die Angleichung der Dienstaufgaben nicht vorlägen, also die vom Kläger erbrachten wissenschaftlichen Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung die Angleichung seiner Dienstaufgaben an die Dienstaufgaben von Universitätsprofessoren nicht rechtfertigen würden. Die Entscheidung beruhte auf einem Votum der Evaluierungskommission, das neben wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen des Klägers auch ein externes Fachgutachten berücksichtigte.

Ministerium befürchtet Zurückhaltung bei der Begutachtung

Gegen die Ablehnung seines Antrages hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem geltend gemacht, die satzungsgemäße Gründung und Besetzung der Evaluierungskommission sowie deren Beschlussfähigkeit und die satzungsgemäße Auswahl der Berichterstatter und des externen Fachgutachters seien nicht nachzuvollziehen und Zweifeln ausgesetzt. Im Klageverfahren legte die Universität ihre Verwaltungsvorgänge einschließlich des externen Fachgutachtens vor, machte aber den Namen des Fachgutachters und die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission unkenntlich. Auf die ausdrückliche Aufforderung des VG, auch die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters bekannt zu geben, erließ das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur eine sogenannte Sperrerklärung, wonach diese Namen geheim zu halten sind. Zur Begründung machte das Ministerium geltend, die Universität sei zur Ermittlung der besonderen fachlichen Qualifikation und der fachlichen Eignung von Bewerbern auf Auskünfte und Einschätzungen von Fachkollegen angewiesen. Der Fachgutachter und die Mitglieder der Evaluierungskommission würden sich bei einer Offenlegung ihrer Namen aber nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr so offen äußern.

Anonymität keine Grundvoraussetzung für objektive, unbefangene und umfassende Äußerung

Diese Sperrerklärung des Ministeriums ist nach der nun ergangenen Entscheidung des Fachsenats für Geheimschutzsachen des OVG rechtswidrig. Der Fachsenat hat festgestellt, dass für eine Geheimhaltung der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters in einem Verfahren auf Angleichung der Dienstaufgaben eines Professors keine zureichende Begründung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht. Mit der Bekanntgabe der Namen sei kein Nachteil für das Wohl des Landes Niedersachsen verbunden. Die Namen müssten auch nicht nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden. Der Fachsenat vermochte schließlich auch die geltend gemachte Gefährdung des Ziels, eine zuverlässige und unbeeinflusste Begutachtung des Bewerbers zu gewährleisten, nicht nachzuvollziehen. Das Gericht sieht in der Anonymität von Mitgliedern einer Prüfungskommission weder ein Wesensmerkmal für ein funktionierendes Prüfungsverfahren noch eine Grundvoraussetzung für eine objektive, unbefangene und umfassende Äußerung eines Prüfers über die persönliche und fachliche Leistung des Prüflings. Gründe, die für den hier relevanten Bereich der Angleichung von Dienstaufgaben eines Professors eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden, haben weder das Ministerium noch die Universität aufgezeigt.