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OVG Lüneburg

Alte Fahrgeschäfte müssen aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen

Parken in Pink

Auch alte Fahrgeschäfte müssen dem aktuellen Recht, also insbesondere erhöhten Sicherheitsanforderungen, entsprechen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg mit Urteil vom 04.12.2015 (Az.: 1 LC 178/14) entschieden. Im Gegensatz zur Vorinstanz verneinten sie einen Bestandsschutz für ältere Fahrgeschäfte. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Achterbahn-Betreiber wendet sich gegen Anwendung neuer Technischer Baubestimmung

In dem Verfahren wandte sich der Betreiber einer Achterbahn ("Black Hole") dagegen, dass der beklagte TÜV-Nord sein Mitte der 1980er Jahre in Dienst gestelltes Fahrgeschäft künftig an der aktuellen DIN EN 13814 misst. Die Niedersächsische Bauordnung sieht für Achterbahnen die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen vor, die jeweils befristet erteilt und verlängert werden. Bislang geschah dies unter Zugrundelegung der DIN 4112. Im Jahr 2014 verlängerte der TÜV-Nord die Genehmigung mit der Bedingung, die Ausführungsgenehmigung könne nur verlängert werden, wenn die Achterbahn den Anforderungen der DIN EN 13814 genüge. Sie enthält gegenüber der DIN 4112 erhöhte Sicherheitsanforderungen. Das Niedersächsische Sozialministerium hatte die DIN EN 13814 im September 2012 in die Liste der verbindlichen Technischen Baubestimmungen aufgenommen. Im Dezember 2013 bestimmte es, auch alte Fahrgeschäfte sollten daran zu messen sein.

OVG: Neue Sicherheitsanforderungen nicht unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte der Klage stattgegeben (BeckRS 2014, 58173). Diese Entscheidung änderte das OVG nun ab. Echten Bestandsschutz könne die Achterbahn nicht beanspruchen. Das Niedersächsische Sozialministerium habe seine Befugnisse nicht überschritten, als es die DIN EN 13814 als Technische Baubestimmung übernommen habe. Die neuen Sicherheitsanforderungen stünden im Allgemeinen nicht außer Verhältnis zu den Kosten, die ihre Befolgung den Betreibern der Alt-Anlagen verursache. EU-Recht, namentlich die Dienstleistungsfreiheit, stehe dem nicht entgegen. Es sei nicht sachwidrig, fest installierte Achterbahnen anders zu behandeln als solche, die immer wieder auf- und abgebaut würden. Diese Grundsätze sagten noch nichts darüber aus, ob die Kosten einer eventuellen Nachrüstung dem Kläger finanziell zugemutet werden können. Dazu müsse er erst einmal einen (Vor-)Prüfbericht vorlegen.