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OVG Münster

Promotionsvermittler verliert Doktorgrad

Vergessene Anrechte

Hat der Träger eines Doktorgrades wissenschaftsbezogene Straftaten begangen, kann ihm der Doktorgrad entzogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden (Urteil vom 10.12.2015, Az.: 19 A 2820/11).

Sachverhalt

Der Kläger war im Jahr 1981 von der Beklagten, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, zum Doktor der Erziehungswissenschaften (Dr. päd.) promoviert worden. Von 1992 an war er zunächst als Angestellter, später als Geschäftsführender Gesellschafter eines "Instituts für Wissenschaftsberatung" mit Sitz in Bergisch Gladbach tätig. Gegenstand der Tätigkeit des Instituts war im Wesentlichen die Beratung von Promotionswilligen und die Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten gegen Zahlung eines Geldbetrages von in der Regel um die 20.000 Euro. Für die Annahme und Betreuung von Promotionskandidaten zahlte das Institut Lehrstuhlinhabern verschiedener Universitäten ein Honorar, obwohl die Betreuung von Doktoranden zu deren dienstlichen Aufgaben gehörte.

Verurteilung wegen Bestechung

Aufgrund der Zahlungen an einen Professor der Leibniz Universität Hannover verurteilte das Landgericht Hildesheim den Kläger wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 250 Euro. Die Beklagte entzog darauf dem Kläger den Doktorgrad.

Entzug gerechtfertigt

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln ebenso ohne Erfolg (BeckRS 2011, 55794) wie nunmehr die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die wissenschaftsbezogenen Straftaten des Klägers die Entziehung; die Folgen der Entscheidung für seine persönliche Situation seien hinreichend berücksichtigt worden.