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OVG Berlin-Brandenburg

Teilerfolg für NABU im Streit um Stilllegung einer Schweinezuchtanlage

Orte des Rechts

Ein Eilantrag des Umweltverbands NABU hatte im Verfahren um die Stilllegung einer Schweine- beziehungsweise Ferkelzuchtanlage nur teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwar – unter Bejahung der Verbandsklagebefugnis des NABU im vorliegenden Verfahren – festgestellt, dass der Betrieb nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen der bisherigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wieder aufgenommen worden sei. Das Gericht hat die Verpflichtung zur Stilllegung aber davon abhängig gemacht, dass über einen kurz vor Fristablauf gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht binnen drei Monaten eine positive behördliche (Verlängerungs-) Entscheidung ergeht (Beschluss vom 03.05.2016, Az.: OVG 11 S 54.15).

Umweltverband: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelaufen

Der NABU wollte erreichen, dass der Betrieb der Anlage in Hornow-Wadelsdorf (südöstlich von Cottbus) mit einer Gesamtkapazität von etwa 6.800 Tierplätzen, davon circa 2.300 Sauenplätzen und circa 4.500 Ferkelplätzen, vorläufig stillgelegt wird und weitere Baumaßnahmen untersagt werden. Die frühere Betreiberin hatte den Betrieb im November 2011 eingestellt. Nach Ansicht des NABU war damit nach Ablauf von mehr als drei Jahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erloschen.

Scheinbetrieb statt regulären Zuchtbetriebs

Das OVG hat festgestellt, dass der Betrieb nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wieder aufgenommen wurde. Dass die neue Betreiberin Mitte November 2014 230 noch nicht geschlechtsreife Sauen eingestallt habe, habe das Erlöschen der Genehmigung nicht verhindern können. Denn hierdurch sei innerhalb der dreijährigen gesetzlichen Wiederaufnahmefrist ein regulärer Zuchtbetrieb noch nicht wieder aufgenommen worden. Ersichtlich sei es vielmehr lediglich um den Erhalt des Bestandsschutzes der Altanlage gegangen, sodass insoweit nur ein „Scheinbetrieb“ vorgelegen habe.

Viele Indizien für bloßen Scheinbetrieb

Maßgeblich für diese Einschätzung war für das OVG neben der nur geringen Zahl der Tiere zum einen, dass die Anlage zu diesem Zeitpunkt baulich noch gänzlich ungeeignet für einen ordnungsgemäßen Zuchtbetrieb war. Selbst der einzige, nur notdürftig hergerichtete Stall sei lediglich mit einem Notstromaggregat versehen worden, die anfallende Gülle sei in Unterflurkanälen angestaut worden und eine Dichtheitsprüfung von Kanälen, Druckleitungen und so weiter sei noch nicht erfolgt. Abweichend von allen Planungen und – jedenfalls für derartige auf höchstmögliche Effizienz angelegte Zuchtbetriebe – wirtschaftlich völlig unüblich seien die ersten eingestallten Tiere zum anderen circa zwei Monate lang nicht zur Zucht herangezogen worden. Die ersten Ferkel seien dann auch erst nach circa sechseinhalb Monaten geboren worden.

Abwicklungsfrist von fünf Monaten eingeräumt

Da die neue Anlagenbetreiberin kurz vor Fristablauf "vorsorglich“ noch einen – nach der Entscheidung des Senats allerdings keine aufschiebende Wirkung entfaltenden – Antrag auf Verlängerung der Frist für das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt hatte, über den das Landesumweltamt bisher noch nicht entschieden hatte, hat das Gericht die Verpflichtung zur Stilllegung der Anlage aber davon abhängig gemacht, dass über diesen Antrag nicht binnen drei Monaten eine positive behördliche (Verlängerungs-) Entscheidung ergeht. Ferner hat das Gericht mit Blick auf die Tragezeit der gedeckten Tiere und die Säugezeit der Ferkel für die gegebenenfalls erforderliche Stilllegung eine Abwicklungsfrist von fünf Monaten eingeräumt.

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