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OVG Berlin-Brandenburg

Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

Schutz des Anwaltsberufs

Das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht ist – anders als im Land Brandenburg – mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, soweit es die richterlichen Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Kalenderjahren 2009 bis 2015 betrifft. Das hat der Vierte Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in drei Fällen entschieden (Urteile vom 12.10.2016, Az.: OVG 4 B 37.12; OVG 4 B 38.12; OVG 4 B 2.13).

Richterbesoldung beanstandet

In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstanden die Kläger die Höhe der in diesem Zeitraum gezahlten Richterbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichteten Klagen waren bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Revision wurde zugelassen

OVG: Vereinbar mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation

Nach Auffassung des Senats ist die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar. Bei seiner Überprüfung hat das Gericht auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei 2015 ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 nicht evident unzureichend gewesen sei.