Festbeträge zur Erstattung von Medikamentenkosten auch bei Beamten

Zitiervorschlag
Festbeträge zur Erstattung von Medikamentenkosten auch bei Beamten. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183456)
Das Land Berlin darf bei der Beihilfe in Krankheitsfällen Berliner Beamte genauso behandeln, wie es der Fall wäre, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung wären. Damit kann das Land bei der Medikamentenerstattung die Patienten auf das günstigste Medikament verweisen, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 09.12.2015 (Az.: OVG 7 B 13.15, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Geklagt hatte ein im Ruhestand befindlicher Berliner Beamte. Diese begehrte eine Kostenerstattung für ein Medikament, das teurer als der Festbetrag war. Der Pensionär berief sich auf Unverträglichkeiten. Das Land Berlin übernahm lediglich die Festbeträge aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so blieb ein Differenzbetrag von 32 Euro offen.
Keine unzumutbare Härte
Das OVG bestätigte die Geltung der Festbeträge für die Krankenbeihilfe von Berliner Beamten und verneinte im Einzelfall eine unzumutbare Härte. Der Pensionär müsse den Differenzbetrag von rund 32 Euro selbst tragen. Das Land Berlin erstatte seinen Beamten die Kosten von Medikamenten zu Recht nur noch anteilig anhand der Höhe von Festbeträgen. Die Festbeträge berechneten sich nach dem billigsten Medikament aus der Gruppe mit vergleichbaren pharmazeutischen Wirkstoffen.
- Redaktion beck-aktuell
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Festbeträge zur Erstattung von Medikamentenkosten auch bei Beamten. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183456)



