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OVG Berlin-Brandenburg

Bundestag muss über Hausausweise für Lobbyisten informieren

Orte des Rechts

Der Deutsche Bundestag muss einem Pressevertreter Auskunft darüber geben, an welche Verbände, Organisationen und Unternehmen in der laufenden Legislaturperiode aufgrund der Befürwortung von Fraktionen Hausausweise erteilt worden sind, um wie viele es sich handelt und welche Fraktion dies jeweils befürwortet hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20.11.2015 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden (Az.: OVG 6 S 45.15, unanfechtbar).

Hausausweise nur bei Befürwortung durch eine Fraktion

Der Bundestag erteilt Hausausweise für Interessenvertreter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Die Interessenvertreter müssen aber zunächst mit einem vom Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundestagsgebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte einen Auskunftsanspruch in erster Instanz bejaht. Das OVG hat die Entscheidung bestätigt.

Weder Freiheit des Mandats noch informationelle Selbstbestimmung verletzt

Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des OVG die Interessen des freien Bundestagsmandats nicht entgegen. Die in Art. 38 Abs. 1 GG geschützte Freiheit des Mandats erfasse zwar auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses. Die begehrten Auskünfte ließen aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob beziehungsweise wie häufig einzelne Abgeordnete mit Interessenvertretern, die Inhaber von Hausausweisen sind, zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkommen. Dies gelte auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworten. Daher sei nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung das Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter beeinträchtigen könnte. Das OVG konnte auch nicht erkennen, dass hierdurch das Recht der Interessenvertreter auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte.