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OVG Berlin-Brandenburg

200.000 Euro Rückerstattung nach strafbar erlangter Beamtenbeihilfe

Orte des Rechts

Ein Beamter muss Beihilfeleistungen zurückzahlen, die aufgrund gefälschter, von seiner Ehefrau für ihn beim Landesverwaltungsamt Berlin eingereichter Zahnarztrechnungen bewilligt worden waren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, allerdings die Revision zugelassen (Urteile vom 26.11.2015, Az.: OVG 7 B 4.15 und OVG 7 B 5.15).

Aufgrund gefälschter Arztrechnungen rund 600.000 Euro Beihilfen bewilligt

Der Kläger, ein Berliner Beamter, beauftragte seine Ehefrau damit, für ihn Arztrechnungen zu begleichen und Anträge auf Gewährung von Beihilfe (Erstattung von Arztkosten für Beamte) zu stellen. Die Ehefrau reichte in Absprache mit einer Tante des Klägers in der Zeit von Juni 2002 bis August 2008 für den Kläger gefälschte Zahnarztrechnungen ein. Die Tante war die zuständige Sachbearbeiterin im Landesverwaltungsamt und bewilligte Beihilfen im Umfang von insgesamt circa 600.000 Euro. Die Ehefrau und die Tante teilten die überwiesenen Beträge hälftig unter sich auf. Wegen dieser Taten verurteilte das Landgericht Berlin die beiden Frauen zu mehrjährigen Haftstrafen und zur Zahlung von Schadenersatz an das Land Berlin. Das Landesverwaltungsamt nahm im Jahr 2011 die Beihilfebescheide zurück und forderte auch vom Kläger Erstattung.

OVG: Beamter muss sich rechtsmissbräuchliches Verhalten seiner Frau zurechnen lassen

Das Verwaltungsgericht bestätigte eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von circa 200.000 Euro. Das OVG hat die hiergegen erhobene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des OVG muss sich der Kläger das rechtsmissbräuchliche Handeln seiner Ehefrau zurechnen lassen, obwohl er keine Kenntnis von den Straftaten hatte. Denn er hatte ihr Vollmacht zur Erledigung aller seiner Beihilfeangelegenheiten erteilt.