Keine höhere Betriebsgefahr für Linksabbieger mit Grünabbiegepfeil bei ungeklärter Ampelschaltung

Zitiervorschlag
Keine höhere Betriebsgefahr für Linksabbieger mit Grünabbiegepfeil bei ungeklärter Ampelschaltung. beck-aktuell, 08.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172026)
StVO §§ 9 III, 37 II; StVG §§ 7, 17, 18 Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat eine höhere Haftung aus der Betriebsgefahr eines Linksabbiegers (mit Grünabbiegepfeil) bei einer Kreuzungskollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verneint, wenn die Ampelschaltung ungeklärt ist. Den einem grünen Pfeil folgenden Verkehrsteilnehmer träfen nicht die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Gegenverkehr, die § 9 Abs. 3 StVO dem Linksabbieger im Allgemeinen aufbürde, argumentierte das Gericht. OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.06.2016 - 1 U 14/15 (LG Landau), BeckRS 2016, 12957
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 15/2016 vom 04.08.2016
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Sachverhalt
Der Kläger fuhr innerorts auf eine ampelgeregelte Kreuzung zu. Ihm entgegen kam der Beklagte, der nach links abbiegen wollte. Im Bereich der Kreuzung kam es zum Unfall zwischen dem geradeaus fahrenden Kläger und dem links abbiegenden Beklagten. Der Kläger behauptet, bei «Ampelgrün» in die Kreuzung eingefahren zu sein, während der Beklagte behauptet, dass für ihn ein an der Kreuzung angebrachter grüner Linksabbiegepfeil geleuchtet habe.
Das Landgericht hörte die Parteien an, die ihren widersprüchlichen Schriftsatzvortrag wiederholten. Die Ampelanlage selbst war ohne Fehler in Betrieb. Zeugen waren nicht vorhanden.
Rechtliche Wertung
Das Landgericht urteilte, dass der Kläger zwei Drittel seines Schadens ersetzt erhalten solle. Zwar sei der Unfall unaufklärbar, aber die Betriebsgefahr des Linksabbiegers sei höher zu bewerten.
In dem hier vorgestellten Berufungsurteil wird das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass eine Haftungsquote 50:50 festgesetzt wird. Bei Unaufklärbarkeit eines Unfalls könne es gemäß § 17 StVG nur eine Entscheidung 50:50 geben. Weder habe der Kläger nachgewiesen, dass der Beklagte bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, noch hätte der Beklagte einen Rotlichtverstoß des Klägers beweisen können. § 9 Abs. 3 StVO könne keine Anwendung finden, weil § 37 Abs. 2 StVO gelten müsse.
Praxishinweis
Wenn eine Lichtzeichenanlage vorhanden ist und wenn diese auch ordnungsgemäß in Betrieb ist, sind alle anderen Vorfahrtsregeln, etwa § 8 StVO oder § 9 StVO außer Kraft gesetzt. Der Linksabbieger hat dann folgerichtig auch keine höhere Betriebsgefahr zu vertreten. Stattdessen findet, wenn keine weiteren Besonderheiten bei den Fahrweisen auffallen, nur eine Abwägung nach § 17 StVG statt. Dies wird häufig übersehen.
- Redaktion beck-aktuell
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Keine höhere Betriebsgefahr für Linksabbieger mit Grünabbiegepfeil bei ungeklärter Ampelschaltung. beck-aktuell, 08.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172026)



