Kunden dürfen Ratenhöhe ohne Zustimmung des Kreditinstituts ändern

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Kunden dürfen Ratenhöhe ohne Zustimmung des Kreditinstituts ändern. beck-aktuell, 24.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187551)
Verspricht ein Kreditinstitut in Werbeflyern, dass Kunden beim Abschluss langjähriger Ratensparpläne ein Recht zur Ratenänderung zusteht, wird dieses auch Vertragsbestandteil. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit zwei Urteilen vom 23.09.2015 entschieden und damit zwei Berufungen der Sparkasse Ulm gegen Urteile des Landgerichts Ulm über Sparverträge unter dem Namen “Vorsorgesparen S-Scala“ zurückgewiesen (Az.: 9 U 31/15 und 9 U 48/15).
In Werbeflyern flexible Sparraten versprochen
Die klagenden Sparkassenkunden hatten Ratensparpläne mit 25-jähriger Laufzeit abgeschlossen, die eine variable Grundverzinsung und eine laufzeitabhängige Bonusverzinsung von bis zu 3,5% zusätzlich enthielten. Die Sparer waren der Auffassung, sie dürften innerhalb eines vorgegebenen Rahmens jederzeit die Höhe der monatlichen Raten ändern. Die Sparkasse habe auch nicht wegen der andauernden Niedrigzinsphase ein Recht, die Verträge vorzeitig zu beenden oder sie auf andere Sparformen umzustellen. Die Sparkasse hatte die Sparpläne mit Werbeflyern beworben. In einem Fall hatte er auszugsweise folgenden Wortlaut: "Sie möchten, dass Ihnen ein größerer Betrag zur Verfügung steht? Unser Vorsorgesparen S-Scala ist hier der ideale Weg zu Ihrem Sparziel. Es ist eine flexible Sparmöglichkeit, die Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen angepasst werden kann … Sie möchten nur kleine Sparraten? Kein Problem! Sie können schon mit einer Mindestrate von 25 Euro beginnen. Sie möchten Ihre Sparraten ändern können? Selbstverständlich können Sie das. Vereinbaren Sie einfach die neue Rate mit Ihrem Berater. Erhöhungen sind dabei bis zu 2.500 Euro möglich. Ratensenkungen sind bis zur Mindestrate von 25 Euro möglich. Ihre Vorteile: Flexibles Sparen – entsprechend Ihren individuellen Wünschen."
OLG: Sparkasse muss sich an Angaben in jahrzehntelanger Werbung festhalten lassen
Das OLG Stuttgart hat, wie schon die Vorinstanz, den Sparern Recht gegeben. Die Sparkasse Ulm könne sich nicht darauf berufen, das in ihren Werbeflyern beschriebene Recht zur Ratenänderung sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie sei selbst für die Vertragsgestaltung verantwortlich gewesen. Die Kunden hätten auf eine entsprechende Vereinbarung vertrauen dürfen. Angesichts der jahrzehntelangen Werbung mit diesen bestimmten Angaben für die Bedingungen des Sparvertrages müsse die Beklagte sich an diesen Angaben festhalten lassen. Die Kunden dürften daher die Höhe ihrer Raten ohne Zustimmung der Sparkasse ändern.
Sparkasse steht kein vorzeitigen Kündigungsrecht zu
Die Sparkasse sei nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren zu kündigen. Ein aus dem Darlehensrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB) abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse bestehe nicht, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Sie könne auch keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und bei Vertragsschluss übernommen habe. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde in einem Verfahren zugelassen, soweit es dort um die Frage geht, ob § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Sparkasse ein Kündigungsrecht zubilligen kann.- Redaktion beck-aktuell
- OLG Stuttgart
- Urteil vom 23.09.2015
- 9 U 31/15; 9 U 48/15
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