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OLG Stuttgart

Bier darf nicht als als "bekömmlich" vermarktet werden

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Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 03.11.2016 ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das eine Brauerei zur Unterlassung einer entsprechenden Werbung für drei ihrer Biersorten verpflichtet. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen (Az.: 2 U 37/16).

Verbot gesundheitsbezogener Angaben einschlägig

Nach Auffassung des Senats verstößt die beanstandete Werbung gegen § 3a UWG in Verbindung mit den Vorschriften der "Health-Claims-Verordnung". Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-Verordnung).

Gericht verweist auf EuGH-Rechtsprechung

Der Senat stützt sich unter anderem auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.09.2012 (EuZW 2012, 828). Diesem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung "bekömmlich" für alkoholische Getränken zu entnehmen, denn im konkreten Fall habe der Begriff - anders als hier - im Zusammenhang mit einem Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins gestanden. Dem Urteil lasse sich aber in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.

Gericht: "Bekömmlich" ist ein Versprechen

Soweit der BGH in einem Vorlagebeschluss vom 13.01.2011 (GRUR 2011, 246 - Gurktaler Kräuterlikör) die Bezeichnung "bekömmlich" in anderem Kontext für zulässig gehalten habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser Beschluss vor dem genannten Urteil des EuGH ergangen ist. Nach den gängigen Wörterbüchern sei "bekömmlich" gleichzusetzen mit "zuträglich", "leicht verdaulich" oder "gesund". Auch der Begriff "zuträglich" schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein, sondern sei im Sinne eines "Langzeitversprechens" zu verstehen, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade. Dass manche Konsumenten die Brauerei der Beklagten mit dem Werbespruch "Wohl bekomm's" in Verbindung brächten, schränke den Aussagegehalt nicht ein. "Wohl bekomm's" sei - im Sinne eines Trinkspruchs - ein Wunsch, "bekömmlich" dagegen ein Versprechen.

Interessenausgleich über Ausnahmeregelung möglich

Schließlich wies der Senat auf das Antragsverfahren nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung hin. Nach dieser Vorschrift kann für Bezeichnungen, die "traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten", eine Ausnahme vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden. Der Senat führte aus, er halte es nicht für fernliegend, über dieses Verfahren einen Interessenausgleich zu finden. Ohne eine solche Befreiung, die bislang nicht erteilt worden sei, könne vom Verbot gesundheitsbezogener Angaben jedoch nicht abgesehen werden.