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OLG Stuttgart

Mappus scheitert mit Schadenersatzklage gegen Anwaltskanzlei wegen EnBW-Aktienkaufs

„Das unsichtbare Recht“

Stefan Mappus (CDU) hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 17.11.2015 die Berufung des ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten gegen die im EnBW-Deal für das Land und die Neckarpri GmbH tätige Rechtsanwaltskanzlei und den mandatsbetreuenden Rechtsanwalt zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen (Az.: 12 U 41/15).

Einbeziehung in Schutzbereich des Mandatsvertrages erforderlich

Ein Schadenersatzanspruch setze voraus, dass der Kläger in den Schutzbereich des Mandatsvertrages einbezogen wurde (sogenannter Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) und den Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag vorgeworfen werden kann, die ursächlich für die geltend gemachten Schäden geworden ist. Die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Mandatsvertrages könne sich aus einer Auslegung des Beratungsvertrages ergeben. Anwaltsverträge erfassten wegen des erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnisses allerdings regelmäßig nicht die Interessen Dritter, weshalb Ansprüche Dritter nur in seltenen Fällen anzunehmen seien.

Mappus nur mittelbar betroffen

Das OLG hat beim Kläger die erforderliche sogenannte Leistungsnähe verneint, weshalb die Auslegung des Anwaltsvertrages ergebe, dass der Kläger nicht in dessen Schutzbereich einbezogen worden sei. Die Folgen von Beratungspflichtverletzungen träfen typischerweise das Land und nicht den Kläger. Dieser sei nur mittelbar betroffen, was rechtlich nicht genüge, um einen eigenen Anspruch zu begründen.