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OLG Stuttgart

Bausparkasse darf Bausparverträge nicht kündigen

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 04.05.2016 erneut einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge wehrt. Nach Auffassung des Gerichts kann die Bausparkasse sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 9 U 230/15).

Abweichung zu zuvor entschiedenem Verfahren

Die Klägerin schloss 1999 zwei Bausparverträge über 160.000 DM und 40.000 DM ab. Diese wurden im Juli 2001 zuteilungsreif; die Klägerin nahm jedoch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Der Zinssatz für das Bausparguthaben betrug jeweils 2,5% pro Jahr und konnte bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder Wahl eines höher verzinslichen Bauspardarlehens um einen Bonuszins von 2% pro Jahr erhöht werden. Beide Verträge sind nur zu etwa Dreiviertel angespart. Im Januar 2015, also mehr als 13 Jahre nach Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse die Bausparverträge. Der Fall weicht gegenüber dem am 30.03.2016 von demselben Senat entschiedenen Fall (BeckRS 2016, 05936) insoweit ab, als die Bausparerin nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die diesen Verträgen zugrunde liegen, nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50% der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.

OLG: 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge in Ansparphase nicht anwendbar

Das OLG hielt die Kündigungen der Bausparkasse auch in diesem Fall für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der sogenannten Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewähre, nicht anwendbar. Das Gesetz bezwecke den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien. Dieser Schutzzweck treffe auf das sogenannte Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu. Diese seien als Darlehensnehmer in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimmten. Sie hätten es bei der Zinsfestlegung versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden. Die Revision zum BGH hat das OLG zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung habe.