Daimler AG mit Klage gegen SWR wegen Ausstrahlung rechtswidrig hergestellter Filmaufnahmen erfolglos

Zitiervorschlag
Daimler AG mit Klage gegen SWR wegen Ausstrahlung rechtswidrig hergestellter Filmaufnahmen erfolglos. beck-aktuell, 08.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191126)
Im Verfahren der Daimler AG gegen den SWR um die Ausstrahlung der von einem Reporter des Fernsehsenders mit einer versteckten Kamera aufgenommenen Bilder hat der Autobauer eine Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 08.07.2015 die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Zwar habe die Anfertigung des Filmmaterials die Rechte der Klägerin in Form des Hausrechts verletzt. Auch handele es sich um einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung sei aber die Ausstrahlung in der Sendung vom 13.05.2013 in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht rechtswidrig gewesen, befand das Gericht (Az.: 4 U 182/14).
"Wallraff-Rechtsprechung" des BVerfG maßgeblich
Die maßgeblichen Abwägungsgrundsätze würden sich aus der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeben. Der Stellenwert der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG werde danach vor allem durch zwei Faktoren bestimmt: Auf der einen Seite komme es auf den Zweck der strittigen Äußerung an. So komme dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handele. Auf der anderen Seite sei aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information. Ein solches Mittel indiziere in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerate es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben.
Bedeutung der Information für öffentliche Meinungsbildung kann Nachteile für Betroffenen überwiegen
Eine Ausnahme könne nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das werde in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.
OLG: Ausstrahlung ausnahmsweise rechtfertigender Missstand gegeben
In der Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Sachverhalt konnte das OLG ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse zwar nicht aus dem Vorwurf einer rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung herleiten, weil die Reportage dies nicht belegt hatte. Der die Ausstrahlung ausnahmsweise rechtfertigende Missstand von erheblichem Gewicht ergebe sich aber daraus, dass die Klägerin legal Arbeitsabläufe zerteilt, indem sie aus diesen einzelne Arbeitsschritte für einfach zu erledigende Arbeiten herausbricht, sie als "Werk" definiert und per Werkvertrag an Drittunternehmen vergibt. Damit erreiche sie, für diese Tätigkeiten weder Stamm- noch Leiharbeitnehmer einsetzen zu müssen, die sie nach dem für sie geltenden Metalltarifvertrag beziehungsweise der von ihr für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zahlen müsste. Letzlich spare die Klägerin dadurch Kosten.
Vermeidung von Kosten zulasten der Allgemeinheit
Daimler bewirke damit gleichzeitig, dass die zum Werk verselbstständigte einfache Tätigkeit von Mitarbeitern der Werkunternehmer beziehungsweise von letzteren ausgeliehenen Arbeitnehmern ausgeführt werden, die verglichen mit Stammarbeitnehmern und von der Klägerin selbst eingesetzten Leiharbeitnehmern weniger als die Hälfte verdienen. Dies sei so wenig, dass jedenfalls dann, wenn die "Werklöhner" Familie hätten, also nicht verdienende Ehefrau und Kinder, der Verdienst unter dem Existenzminimum liege, sodass sie Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II hätten und damit letztlich jedenfalls teilweise die Vermeidung von Kosten durch die Klägerin zulasten der Allgemeinheit erfolge.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Stuttgart
- Entscheidung vom 08.07.2015
- 4 U 182/14
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