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Uni-Material nicht zurückgegeben

Tausche Studienbücher gegen Abschlusszeugnis

Ein amerikanischer Bachelor-Hut liegt auf einem Stapel Bücher, zusammen mit einem gerollten Blatt Papier mit Schleife darum.
Haben Unis ein Zurückbehaltungsrecht am Abschlusszeugnis? © Leo Lintang / Adobe Stock

Das OLG Stuttgart hat zwei Klauseln eines Studienvertrags für unwirksam erklärt. So dürfe die private Hochschule Abschlussurkunden etwa nicht pauschal zurückbehalten, wenn Studienausweis oder Bücher noch nicht zurückgegeben wurden.

Studierende einer privaten Hochschule werden durch eine Studienvertragsklausel unangemessen benachteiligt, die die Ausgabe von Abschlussurkunden pauschal an die Rückgabe sämtlicher Unterlagen (z.B. Studierendenausweis, Literatur oder Equipment) knüpft. Ebenso unwirksam – so das OLG Stuttgart – sei ein Ausschluss sämtlicher Schadensersatzansprüche im Falle einer ersatzlosen Absage des Studiengangs (Urteil vom 21.05.2026 – 2 UKl 6/25).

Ein Verbraucherverband wandte sich mit seiner Klage gegen mehrere Bestimmungen im Studienvertrag einer privaten Hochschule. Nur eine der drei angegriffenen Klauseln hatte vor dem OLG Stuttgart nun Bestand.

Wochenfrist bei fehlendem Abitur angemessen

Eine der Klauseln regelte den Fall, dass Studierende nach der Anmeldung zum Studiengang wider Erwarten die Abiturprüfung nicht bestanden – und dadurch keine Hochschulzulassung – erhielten. Solange das Nicht-Bestehen innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe nachgewiesen werde, falle lediglich die Anmeldegebühr im Sinne einer Bearbeitungsgebühr an. Im Übrigen komme der Studienvertrag dann nicht zustande. 

Der Verbraucherverband hatte hierbei vor allem moniert, dass die Ausübungsfrist von einer Woche zu kurz gegriffen sei. Auch bei einem nicht bestandenen Abitur müsse den Studierenden die Möglichkeit gegeben werden, ggf. andere Zulassungsvoraussetzungen des Landeshochschulgesetzes zu prüfen. Der 2. Zivilsenat stellte hingegen klar, dass diese Klausel Verbraucher nicht benachteilige, sondern vielmehr begünstige. Sie betreffe nämlich ein Sonderkündigungsrecht, das den Studierenden von Gesetzes wegen gar nicht zustehen würde. 

Die Wochenfrist sei vor diesem Hintergrund auch angemessen, da Studierende in der Regel wüssten, ob nicht andere Zulassungsvoraussetzungen – etwa eine Fachhochschulreife oder andere berufliche Qualifikationen – vorlägen. Eine darüber hinausgehende Prüfungsfrist brauche es nicht. Eine Klausel sei nur dann unangemessen, wenn die Hochschule missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Studierenden durchsetzen wolle. Das sei hier nicht zu erkennen.

Klausel zu Abschlussurkunden ging zu weit

Anders liege das bei einer Klausel, die der Hochschule die Zurückhaltung aller Abschlussurkunden erlaube bzw. -zeugnisse erlaube, solange nicht alle Unterlagen ("z.B. Studierendenausweis, Literatur, Equipment") abgegeben worden seien.

Diese Klausel sei unwirksam, da sie über die gesetzlichen Vorgaben hinaus ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht einräume. § 273 Abs. 1 BGB erlaube es Parteien, gegenseitige Leistungen bis zur Leistung des jeweils anderen zurückzubehalten. Dies gelte jedoch nicht in Fällen, in denen eine Leistung unverschuldet untergehe - etwa durch Diebstahl oder Feuer. Dann werde die Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich und könne nicht mehr zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts dienen. 

Außerdem folge aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, dass Abschlussurkunden nur aus Gründen von einigem Gewicht zurückbehalten werden dürften. Zu wichtig seien sie für das berufliche Fortkommen der Studierenden, sodass dies im Einzelfall abgewogen werden müsse. Allgemein dürfe eine wertvolle Leistung nicht wegen einer verhältnismäßig geringfügigeren Leistung zurückbehalten werden. Da die Klausel diese Einschränkungen nicht enthalte, begünstige sie die Hochschule einseitig und über den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts hinaus. Sie sei somit nach § 307 BGB unwirksam. 

Ähnlich liege es auch bei der AGB-Klausel, die bei einer ersatzlosen Absage eines Studiengangs zwar die bereits entrichteten Anmelde- und Studiengebühren erstattete, weitergehende Schadensersatzansprüche jedoch ausschließe. Der pauschale Ausschluss erfasse auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen und verstoße damit direkt gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. b BGB.