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OLG Schleswig

Reisekosten eines zweiten Spezialanwalts nicht erstattungsfähig

„Das unsichtbare Recht“

ZPO § 91 I 1, II 1 Hat eine Partei einen spezialisierten Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz mit ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragt, sind die durch die Einschaltung eines anderen spezialisierten Rechtsanwalts, der weder am Geschäftssitz der Partei noch am Gerichtsort ansässig ist, für die Vertretung im Berufungsverfahren entstandenen Mehrkosten auch dann nicht als notwendige Kosten im Sinne des § 91 I 1, II 1 ZPO anzusehen und vom Gegner mitzutragen, wenn die Partei mit diesem anderen Rechtsanwalt bereits langjährig und vertrauensvoll zusammengearbeitet hat. Allein der Wunsch, nach weitgehend verlorener erster Instanz einen noch nicht mit der konkreten Sache befassten Rechtsanwalt zu beauftragen, rechtfertigt keine höheren Kosten zum Nachteil der Gegenseite. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) OLG Schleswig, Beschluss vom 02.04.2015 - 9 W 124/14, BeckRS 2015, 08583

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 13/2015 vom 25.06.2015

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Sachverhalt

Die Klägerin machte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Beklagten geltend. Die in H. ansässige Beklagte zu 1. beauftragte erstinstanzlich den ebenfalls in H. ansässigen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. K. Nachdem das LG der Klage überwiegend stattgegeben hatte, beauftragte die Beklagte zu 1.) für das Berufungsverfahren den in B. ansässigen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht A. Im Berufungsverfahren kam es zum Abschluss eines Vergleichs mit Kostenquotelung. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.5.2014 setzte der Rechtspfleger die von der Klägerin an die Beklagte zu 1. zu erstattenden Kosten sowie die Verteilung der Gerichtskosten fest. Dabei wurden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der beantragten Höhe, die der Beklagten zu 1 jedoch nur gekürzt eingestellt; die Kürzung beruhte va auf der teilweisen Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Reisekosten des für das Berufungsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. Mit ihrer sofortigen Beschwerde beanstandete die Beklagte zu 1 neben der unzutreffenden Verteilung der Gerichtskosten va die Kürzung der Reisekosten. Der Rechtspfleger half der Beschwerde nur hinsichtlich der beanstandeten Verteilung der Gerichtskosten ab, im Übrigen reduzierte er die in die Kostenausgleichsberechnung eingestellten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 hatte vor dem OLG Schleswig keinen Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten höheren Kosten seien nicht erstattungsfähig iSd § 91 I 1, II 1 ZPO. Eine Prozesspartei sei unter Kostengesichtspunkten zwar nicht darauf beschränkt, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Hieraus folge aber nicht das Recht einer Prozesspartei, ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik auswählen zu können. Vielmehr könne sie auch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder in dessen Nähe ansässigen Rechtsanwalt einschalten. Wähle die Partei hingegen einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt, gehe dies kostenmäßig nicht zulasten der anderen Partei. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten zu 1 überzeugten nicht.

Soweit die Beklagte zu 1 geltend mache, sowohl sie als auch ihre Muttergesellschaft ließen sich deutschlandweit nur von einer Handvoll spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien vertreten, mit denen sie bereits langjährig zusammen arbeiteten, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beklagte zu 1 für das Verfahren in erster Instanz von einem an ihrem Sitz in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten habe vertreten lassen und sich dann für die zweite Instanz einen anderen, an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt gewählt habe.

Allein der Wunsch der Beklagten zu 1, nach weitgehend verlorener erster Instanz einen noch nicht mit der konkreten Sache befassten Rechtsanwalt zu beauftragen, rechtfertige keine höheren Kosten zum Nachteil der Gegenseite. Zudem erlaube es das Interesse einer Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, ohnehin nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf dessen räumliche Entfernung zum Geschäftssitz oder dem Gerichtsort zu beauftragen.

Ausnahmsweise könnten die Kosten eines an einem Drittort ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sein, wenn dieser in der Sache sowohl vorgerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren ausschließlich für die Prozesspartei tätig sei.

Die Beklagte zu 1 könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie wegen der komplexen und schwierigen Materie für den Berufungsrechtszug einen am Sitz ihrer Muttergesellschaft ansässigen spezialisierten Rechtsanwalt, nämlich einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht habe einschalten müssen, nachdem sie bereits erstinstanzlich einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz beauftragt hatte.

Schließlich teile der Senat auch nicht die Auffassung der Beklagten zu 1, es müsse für die Frage der Erstattungsfähigkeit eine Prüfung der Mehrkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten vorgenommen werden und bei einer so ermittelten nur geringfügigen Kostenmehrbelastung auch die weitergehenden Kosten als notwendig angesehen werden. Bestünden für die Einschaltung eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts keine berechtigten Gründe, seien hierdurch entstehende Mehrkosten nicht notwendig iSd § 91 I 1 und II 1 ZPO. Eine Abwägung erfolge insoweit nicht.

Praxistipp

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausnahmsweise dann als notwendig anzusehen, wenn ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH NJW-RR 2012, 697 mAnm Mayer FD-RVG 2012, 328530; vgl. auch Mayer, Erstattungsfähige Reisekosten des Spezialanwalts, NJW 2014, 2913 ff.). Das OLG Schleswig differenziert in der berichteten Entscheidung diese Rechtsprechung weiter aus und stellt fest, dass die Beauftragung eines zweiten spezialisierten Rechtsanwalts am Drittort weder damit gerechtfertigt werden kann, dass die Partei mit diesem Anwalt bereits langjährig und vertrauensvoll zusammengearbeitet hat, noch damit, dass ein Anwaltswechsel im Instanzenzug sinnvoll ist, sofern die Partei bereits einen spezialisierten Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz im erstinstanzlichen Verfahren beauftragt hatte.