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OLG Schleswig

Lotse hat bei defektem Schleusentor keinen Anspruch auf Verdienstausfall

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Bleiben die Schleusentore des Nord-Ostsee-Kanals wegen eines Defekts geschlossen, so haben Lotsen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.11.2015 hervor. Danach diene die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wartung und Unterhaltung des Nord-Ostsee-Kanals nur der Schifffahrt allgemein und löse keine Schadensersatzansprüche im Hinblick auf einzelne Lotsen aus (Az.: 11 U 156/14, BeckRS 2016, 00495).

Kläger verlangte rund 20% seines durchschnittlichen Monatseinkommens

Der Kläger ist Lotse auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Im März 2013 führten Defekte an den Schleusentoren der beiden Schleusen in Brunsbüttel dazu, dass beide Kammern der großen Schleuse und eine Kammer der kleinen Schleuse für acht Tage geschlossen werden mussten. Dadurch stand nur noch eine Kammer der kleinen Schleuse zur Verfügung. Schiffe mit einer Länge von mehr als 125 Metern konnten in dieser Zeit nicht geschleust werden. Der Kläger verlangt nun von der Bundesrepublik Deutschland seinen Verdienstausfall ersetzt, den er auf rund 20% seines durchschnittlichen Monatseinkommens beziffert. Das Landgericht Kiel hat die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte keine Amtspflicht verletzt hat, die dem Kläger gegenüber besteht. Dies hat das OLG jetzt bestätigt.

Ausreichender Schutz durch Seelotsengesetz

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen verringerter Einkünfte aus Lotsendiensten im Zeitraum der Schleusensperrung besteht auch nach Auffassung des OLG nicht. Dabei könne offen bleiben, ob die Beklagte ihre gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung der Schleusenanlagen des Nord-Ostsee-Kanals überhaupt fahrlässig verletzt hat, denn die Vorschriften im Bundeswasserstraßengesetz über die Unterhaltung und den Betrieb der Wasserstraßen würden keine Amtspflichten begründen, die dem Kläger als Lotsen gegenüber bestehen. Diese Bestimmungen schützen nach dem jetzt ergangenen Beschluss nur die Belange der Schifffahrt allgemein. Sie würden dagegen nicht den Interessen einzelner Personen dienen und könnten deshalb auch keine Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Einzelnen auslösen. Das Interesse der Lotsen an der Erzielung von Einkünften werde durch das Seelotsengesetz ausreichend geschützt. Der Kläger habe trotz der verringerten Einkünfte aufgrund der zeitweisen Unpassierbarkeit des Kanals das Mindesteinkommen erzielt, was ihm nach diesem Gesetz zusteht.