Kein Bußgeld für Jäger trotz Tötung eines Wildschweins in Schonzeit

Zitiervorschlag
Kein Bußgeld für Jäger trotz Tötung eines Wildschweins in Schonzeit. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178256)
Das Oberlandesgericht Schleswig hat ein Bußgeldverfahren gegen einen Jäger eingestellt, der irrtümlich ein Wildschwein abgeschossen hatte, für das eine Schonzeit bestand. Beobachte und erfasse ein Jäger alle äußeren Merkmale zur Altersbestimmung eines Wildschweins sorgfältig und irre er sich trotzdem über das Alter des Tieres, so stelle dies keinen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Jagdgesetze dar, dass dieser mit einer hohen Geldbuße zu bestrafen sei, so das Gericht (Beschluss vom 09.03.2016, Az.: 1 SsOWi 2/16 (5/16)).
Jagdbehörde verhängt Bußgeld in Höhe von 500 Euro
Ein 76-jähriger Jäger war im Mai 2015 auf Wildschweinjagd in Ostholstein. Zu dieser Zeit ist nur die Jagd auf Wildschweine im ersten Lebensjahr (Frischlinge) und auf solche im zweiten Lebensjahr (Überläufer) erlaubt. Für alle übrigen Wildschweine besteht Schonzeit. Nachdem der Jäger mit seinem Fernglas ein einzelnes Wildschwein beobachtet hatte und es aufgrund seiner Größe, Statur und anderer Merkmale für einen weiblichen Überläufer (Überläuferbache) hielt, erlegte er das Tier. Der herbeigerufene Förster meinte nach Untersuchung des Wildschweingebisses, dass das Schwein älter als zwei Jahre sein müsse und zeigte den Jäger bei der Jagdbehörde an. Diese ließ das Gebiss des Tieres vom Kreisjägermeister und dem Kreisveterinär untersuchen, die ebenfalls zum Ergebnis kamen, dass das Wildschwein mindestens zwei Jahre alt sein müsse. Daraufhin warf die Jagdbehörde dem Jäger vor, er hätte bei Zweifeln über das Alter nicht auf das Tier schießen dürfen. Sie verhängte gegen den Jäger ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro.
Amtsgericht bestätigt verhängtes Bußgeld
Der Jäger legte dagegen Einspruch ein, denn er war sich anhand der für ihn erkennbaren Merkmale sicher, eine Überläuferbache vor sich gehabt zu haben. Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht fortgesetzt. Die zum Verfahren geladenen Sachverständigen waren sich aber nicht einig, woran der Jäger das Alter des Wildschweines von seinem Hochsitz aus hätte erkennen können. Das AG verurteilte den Jäger im Oktober 2015 wegen eines fahrlässigen Schonzeitverstoßes nach dem Bundesjagdgesetz zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro.
OLG stellt Bußgeldsache mangels hinreichend genauer Altersbestimmung ein
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat der Erste Senat für Bußgeldsachen des OLG Schleswig das Bußgeldverfahren jetzt eingestellt. Der Senat hält es nicht für erwiesen, dass es sich bei dem Tier um ein mindestens zwei Jahre altes Wildschwein gehandelt hat. Die Methode der Altersermittlung anhand der Ausformung der Schneidezähne reiche zwar für jagdliche Zwecke aus, nicht aber für eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit, betonen die Richter. Denn bei dieser Methode handele es sich lediglich um einen vereinfachten Bestimmungsschlüssel für jagdpraktische Zwecke. Um jedoch die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit über das Alter des Wildscheines zu erlangen, hätte eine präzisere Altersbestimmung durchgeführt werden müssen, so das OLG.
Aufwand präziserer Altersbestimmung mit Blick auf Bedeutung des Falles zu groß
Es hätten der Zahnabschliff und das Vorhandensein des Dritten Backenzahns beurteilt werden müssen, so das OLG. Das sei nicht geschehen. Zwar liege der Unterkiefer des Wildschweins noch tiefgefroren bei der Jagdbehörde, sodass eine weitere Aufklärung möglich sei. Dieser Aufwand werde jedoch der Bedeutung des Falles nicht gerecht. Denn der Jäger habe kein einziges Merkmal missachtet, das deutlich für ein zwei Jahre altes Wildschwein und gegen ein jüngeres Tier spreche.
Kein schwerwiegender Verstoß gegen Jagdgesetze
So habe er das Tier längere Zeit mit einem Fernglas beobachtet und die zutreffend erkannten äußerlichen Merkmale wie beispielsweise Fellfarbe, Gewicht, Körperbau und Gesamterscheinung des Tieres in seine Beurteilung einfließen lassen. Wenn er sich dann bei seiner Beurteilung irrt, stelle dies keinen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Jagdgesetze dar, dass dieser mit einer so hohen Geldbuße zu bestrafen sei, so das OLG. Es verwies auch auf den Umstand, dass wegen der stark steigenden Schwarzwildbestände und der dadurch verursachten landwirtschaftlichen Schäden allgemein die Forderung nach einer "straffen Bejagung" von Wildschweinen erhoben wird.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Schleswig
- Beschluss vom 09.03.2016
- 1 SsOWi 2/16 (5/16)
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Kein Bußgeld für Jäger trotz Tötung eines Wildschweins in Schonzeit. beck-aktuell, 06.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178256)



