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OLG Schleswig

Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütungen bei verspäteter Anmeldung einer Photovoltaikanlage

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Eine Netzbetreiberin kann vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung gezahlter Einspeisevergütungen verlangen, wenn der Betreiber die Anlage nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat. Dieser Rückforderungsanspruch diene allgemeinen Interessen, sodass der Anlagenbetreiber etwaige eigene Ansprüche nicht entgegensetzen könne, stellte das Oberlandesgericht Schleswig klar (Urteil vom 21.06.2016, Az.: 3 U 108/15).

Einspeisevergütungen wegen zunächst unterbliebener Anmeldung zurückverlangt

Die Klägerin betreibt Strom- und Gasnetze in Schleswig-Holstein. Der Beklagte unterhält auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage, mit der er seit Mai 2012 Strom in das Netz der Klägerin einspeist. Auf einem von der Klägerin zuvor übersandten Formblatt hatte der Beklagte angegeben, die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet zu haben. Tatsächlich war diese Meldung zunächst unterblieben. Dies stellte die Klägerin im Herbst 2014 fest. Der Beklagte holte die Meldung dann im November 2014 nach. Für die Zeit von Mai 2012 bis November 2014 hatte die Klägerin dem Beklagten Einspeisevergütungen nach den Fördersätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetztes gezahlt, die sie nun zum Teil zurückverlangt, weil der Beklagte nach ihrer Auffassung wegen der fehlenden Anmeldung der Anlage keine, beziehungsweise nur eine geringere Vergütung nach dem Marktwert verlangen kann. Der Beklagte meint, die Klägerin sei als Netzbetreiberin verpflichtet gewesen, ihn auf die Meldepflicht und die Vergütungsrelevanz hinzuweisen, und sie hätte selbst prüfen müssen, ob die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist. Das Landgericht Itzehoe hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt.

Meldung der Anlage war Förderungsvoraussetzung

Die Klägerin könne vom dem Beklagten einen Großteil der bis November 2014 ausgezahlten Vergütung nach den § 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 EEG 2012 zurückverlangen, so das OLG. Die Anlage sei in der Zeit bis November 2014 nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen, sodass die Förderungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten und es insoweit zu einer Überzahlung der Einspeisevergütung gekommen ist. Das Rückzahlungsverlangen der Klägerin sei auch dann nicht treuwidrig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber, an den die Klägerin die überzahlte Einspeisevergütung weiterreichen muss, seinerseits noch keine Rückforderungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht haben sollte. Dem Übertragungsnetzbetreiber komme nämlich der Rückfluss des Geldes an die Klägerin automatisch bei der nächsten Abrechnung der Klägerin ihm gegenüber zugute.

Allgemeines Interesse an Rückforderung schließt Aufrechnung aus

Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Einspeisevergütung könne der Beklagte auch keine eigenen Schadenersatzansprüche im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, weil sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ein Aufrechnungsverbot ergebe. Das Zurückerlangen der Förderbeträge liege im allgemeinen Interesse, so das OLG, denn die Klägerin reiche die Zahlungen an den Übertragungsnetzbetreiber weiter, der seinerseits die EEG-Umlage neu – geringer – berechnen muss. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin dürfe nicht dazu führen, dass sich ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin zulasten des letztlich geschützten Kreises der Verbraucher auswirkt.

Hinweis auf Formblatt war ausreichend

Im Übrigen liege auch kein derartiges Fehlverhalten der Klägerin vor. Diese habe den Beklagten im Rahmen des Formblattes ausreichend auf die Notwendigkeit der Anmeldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur hingewiesen. Die Pflicht zur Anmeldung habe allein den Beklagten getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Anlage entgegen seiner Angaben auf dem Formularblatt nicht gemeldet hat, hatte die Klägerin nicht. Soweit sie in dem Formblatt fehlerhaft auf die Vorschrift des § 16 Absatz 2 EEG 2009 verwiesen hat, führe dieser Hinweis nicht zu einem schützenswerten Interesse des Beklagten. Weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Absatz 2 EEG 2009 noch aus der Gesetzesbegründung lasse sich ableiten, dass nach dieser Vorschrift eine verspätete Anmeldung unschädlich bleiben soll.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abschließend merkt das OLG Schleswig an, dass bundesweit zahlreiche weitere Verfahren um Rückforderungsansprüche wegen unterbliebener Meldungen von Photovoltaikanlagen drohen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache habe das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ein weiteres Verfahren sei im 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG anhängig.