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OLG Oldenburg

Anschließen eines Handys zum Aufladen während der Fahrt nicht erlaubt

Schutz des Anwaltsberufs

Das Anschließen eines Handys zum Aufladen während der Fahrt ist nach § 23 Abs. 1a StVO verboten und begründet ein Bußgeld. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und die Bußgeldentscheidung der Vorinstanz gegen einen Lkw-Fahrer rechtskräftig bestätigt (Beschluss vom 07.12.2015, Az.: 2 Ss (OWI) 290/15).

Bußgeld von 60 Euro verhängt

Der Lkw-Fahrer befuhr die A28 in Oldenburg. Er hielt ein Handy in der Hand, um es zum Laden anzuschließen. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet. Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte den Mann wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60 Euro. Dagegen stellte dieser beim Oberlandesgericht Oldenburg einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat für Bußgeldsachen ließ die Rechtsbeschwerde zu und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

OLG: Beide Hände zum Fahren erforderlich

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse (§ 23 Abs. 1a StVO). Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.