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OLG Oldenburg

Neues Verkehrsschild “Baumunfall“ macht angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam

Codiertes Recht

Das in Niedersachsen neu eingeführte Verkehrsschild “Baumunfall“ macht ein an gleicher Stelle angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam. Das Zusatzschild weise lediglich auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin, so das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 14.12.2015 (Az.: 2 Ss (OWi) 297/15).

Sachverhalt

Ein Mann aus Fürstenau befuhr im März 2015 mit seinem Pkw eine Landstraße im Landkreis Osnabrück. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 70 km/h. An den Tempo-Limit-Schildern war jeweils ein Zusatzschild angebracht, auf dem ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt. Der Mann fuhr mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h. Er wurde geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid über 80 Euro. Dagegen legte er Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Bedeutung des Zusatzschildes unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam sei. Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs durch das Amtsgericht legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

OLG: Zusatzschild gibt Gefahrenhinweis auf Baumunfälle

Das Oberlandesgericht hat auch die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Das angeordnete Tempolimit sei nicht unwirksam. Das Zusatzschild weise auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung komme nicht ernsthaft in Betracht. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Er komme auch nicht ernsthaft auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten habe, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder dass er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe. Dass das Zusatzzeichen “Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, sei mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich.