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OLG München

Schadenersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung

Medienverbot statt Medienkompetenz?

BGB §§ 249, 823; StVG §§ 7, 18; StVO §§ 5, 9 Schadenersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung (einschließlich Helm) ist dem Geschädigten ohne Abzug „neu für alt“ zu leisten, da die Schutzkleidung ausschließlich der Sicherheit dient. OLG München, Urteil vom 26.06.2015 - 10 U 2581/13, BeckRS 2015, 11597

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 14/2015 vom 16.07.2015

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Sachverhalt

Der Kläger ist Motorradfahrer. Vor ihm fuhr der Beklagten-Pkw. Am Pkw waren keine Kennzeichen angebracht. Der Unfall ereignete sich unmittelbar bei einer Kfz-Zulassungsstelle. Der Beklagten-Pkw fuhr sehr langsam, fahrbahnmittig, bei einer nutzbaren Fahrbahnweite von etwa 4,70 m. Der Kläger gab an, dass „von seinem Gefühl her“ der Beklagten-Wagen fast stand. Er fuhr nach Sachverständigengutachten mit etwa 50 km/h. Der Kläger erkannte das fehlende Kennzeichen und folgerte daraus zutreffend, dass das Fahrziel des Pkw die Zulassungsstelle war. Die Beklagtenfahrerin wollte wenden, um zur Zulassungsstelle zu gelangen. Es kam zur Kollision.

Rechtliche Wertung

In erster Instanz obsiegte der Kläger voll. Auf Berufung der Beklagten gelangt der Senat zu einer Entscheidung 50:50, weil der Kläger seinen Überholvorgang nicht angekündigt hatte und weil bei der konkreten Örtlichkeit eine unklare Verkehrslage bestand (Verstöße gegen § 5 IV a und 5 III 1 StVO). Die Beklagte habe ihrer zweiten Rückschaupflicht nicht Folge geleistet und sich links nicht eingeordnet (Verstöße nach § 9 StVO).

Der Senat hatte sich auch mit der Schadenhöhe zu beschäftigen. Er erholte medizinische Sachverständigengutachten und hat bei der Abänderung des Urteils dem Feststellungsbegehren des Klägers (zu 50 %) Rechnung getragen und, weil diese besonders strittig war, ausdrücklich geurteilt:  Es wird festgestellt, dass die Schmerzen des Klägers im Bereich Schulter/Nacken rechts, ausgehen vom processus coracoideus, ebenfalls Unfallfolge sind.   

Auch mit dem Kleiderschaden beschäftigt sich die Entscheidung, weil die Beklagte eingewandt hatte dass Lederkombi, Helm und Stiefel nur unter Abzug „neu für alt“ zu ersetzen seien. Hierzu führt der Senat aus, dass ein kontinuierlicher Wertverlust durch Altern und Vermögensmehrung des Geschädigten nicht eintrete. die Schutzkleidung diene der Sicherheit und werde nicht „im Alltag“ ständig getragen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für die Praxis von Bedeutung. Vornehmlich geht es um den bei Schutzkleidung häufig gebrachten Einwand des Abzugs „neu für alt“, den der Senat mit entsprechender Begründung, verneint.

Bezüglich der Verletzungen und Verletzungsfolgen hat der Senat sich sachverständig sehr eingehend beraten lassen. Künftige Streitfragen über die Unfallbedingtheit mancher Verletzungen hat der Senat dadurch vermieden, dass er Schmerzen im Schulter- Nackenbereich ebenfalls als Unfallfolge beurteilte.

Dass es schließlich zur Haftungsquote, gleichfalls mit eingehender Begründung, von 50 : 50 kam, ist zwar der erste Gesichtspunkt dieser Entscheidung, tritt aber gegenüber den beiden anderen Merkmalen dieses Urteils schon fast wieder zurück. Insgesamt liegt eine Entscheidung vor, die „für die Sammlung“ eines Verkehrsrechtlers geeignet ist.