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OLG Köln

Sorayas Erbe ist geklärt

Vergessene Anrechte

Das Erbe der Soraya Esfandiary, geschiedene Ehefrau des früheren Schahs von Persien, ist geklärt. Ihr Nachlass, der zunächst auf ihren zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Bruder übergegangen war, steht nun dem früheren Chauffeur und Privatsekretär des Bruders als Alleinerben zu. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.02.2016 entschieden (Az.: 2 Wx 12/16).

Wirksames Testament zugunsten des Privatsekretärs

Soraya Esfandiary Bakthiary hatte in den 1950er Jahren den damaligen Schah Mohammed Reza Pahlavi geheiratet. Die kinderlose Ehe wurde einige Jahre später geschieden. Prinzessin Soraya war am 25.10.2001 in Paris verstorben. Alleinerbe war ihr Bruder Fürst Bijan Esfandiary. Dieser überlebte seine Schwester aber nur um wenige Tage und verstarb am 02.11.2001. Um einen Teil des Erbes hatten der Ex-Chauffeur und Privatsekretär von Sorayas Bruder – Hassan F. – auf der einen Seite und mehrere andere Verwandte der Ex-Kaiserin auf der anderen Seite gestritten. Die Kölner Gerichte hatten vorliegend zu entscheiden, ob ein auf den 01.11.2001, 23:15 Uhr, datiertes Papier als wirksames Testament zugunsten des Privatsekretärs zu bewerten ist. Dies hatte das Landgericht als Beschwerdeinstanz des Amtsgerichts bejaht (BeckRS 2014, 14466). Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hat das OLG nun zurückgewiesen.

Vor allem Unterschrift spricht für verbindliches, mit Testierwillen verfasstes Dokument

Das OLG hat festgestellt, dass der kurze Text, der in einem Notizbuch des Verstorbenen enthalten war, tatsächlich von diesem stammt. Es handele sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um ein rechtlich verbindliches, mit Testierwillen verfasstes Dokument. Unter anderem aus der Wortwahl sowie aus dem Umstand, dass der Text eigenhändig unterschrieben worden sei, ergebe sich, dass der Erblasser nicht nur etwas notieren, sondern eine verbindliche Erklärung abgeben wollte. Vermerke in einem privaten Notizbuch würden nämlich üblicherweise gerade nicht mit einer Unterschrift versehen. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass der Erblasser sonst grundsätzlich nicht selbst geschrieben, sondern sich für seinen Schriftverkehr dritter Personen bedient habe.

Testierunfähigkeit des Verstorbenen nicht erwiesen

Ferner hat das OLG die Auffassung des LG gebilligt, dass eine Testierunfähigkeit des Verstorbenen nicht festgestellt werden könne. Zwar sei der Bruder wenige Stunden später gestorben. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden. Eine von einigen Verwandten erklärte Anfechtung des Testaments greife ebenfalls nicht durch. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erblasser bei der Abfassung des Testaments einem Irrtum unterlegen oder gar durch Drohung hierzu bestimmt worden sei.

Erbscheinverfahren war außerordentlich aufwändig

Die Kölner Gerichte waren für das Verfahren zuständig, weil der verstorbene Bruder seinen letzten Wohnsitz in Köln hatte. Das nun zum Abschluss gekommene Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins war außerordentlich aufwändig. Die Gerichtsakte umfasst rund 30 Bände. Allein die Hauptakte enthält über 4.500 Blatt. Im Laufe des Verfahrens mussten zahlreiche Sachverständigengutachten eingeholt werden, wie Schriftgutachten und medizinische Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit. Außerdem waren Ermittlungen im Ausland erforderlich.