OLG Köln verneint urheberrechtlichen Schutz für Buch-Untertitel "Wenn das Haus nasse Füße hat"

Zitiervorschlag
OLG Köln verneint urheberrechtlichen Schutz für Buch-Untertitel "Wenn das Haus nasse Füße hat". beck-aktuell, 20.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177491)
Der Satz "Wenn das Haus nasse Füße hat" ist nicht urheberrechtlich geschützt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 08.04.2016 entschieden. Der Satz sei nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig, weil es ihm an der erforderlichen "Schöpfungshöhe" fehle (Az.: 6 U 120/15).
Mit Slogan auf Twitter für Online-Angebot geworben
Geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor die Zeile für sich reklamiert und der sie als Untertitel eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung verwandt hatte. Der Verlag verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter für ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte.
OLG verneint persönliche geistige Schöpfung
Das OLG bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln. Der Kläger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen "Schöpfungsprozesses" sei. Dem folgte das OLG Köln nicht. Von einer persönlichen geistigen Schöpfung könne nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin "Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" vergleichbar, das vom Landgericht München I im Jahr 2011 aufgrund seiner "Wortakrobatik" als schutzfähig angesehen worden sei (BeckRS 2011, 23879).Gericht geht von beschreibender Inhaltsangabe aus
Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Darüber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website "Wikiquote" veröffentlichte Sprichwort "Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen" an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und "nassen Füßen" hergestellt werde. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Köln
- Urteil vom 08.04.2016
- 6 U 120/15
Zitiervorschlag
OLG Köln verneint urheberrechtlichen Schutz für Buch-Untertitel "Wenn das Haus nasse Füße hat". beck-aktuell, 20.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177491)



