Kein Unterlassungsanspruch Erdogans gegen Döpfner in "Schmähgedicht"-Affäre

Zitiervorschlag
Kein Unterlassungsanspruch Erdogans gegen Döpfner in "Schmähgedicht"-Affäre. beck-aktuell, 21.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174306)
Der Antrag des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags, Mathias Döpfner, der sich mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" solidarisiert hatte, bleibt erfolglos. Döpfner habe sich das Gedicht nicht im presserechtlichen Sinn "zu eigen gemacht". Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 21.06.2016 entschieden (Az.: 15 W 32/16).
Sachverhalt
Erdogan hatte vor dem Landgericht erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags, Mathias Döpfner, beantragt. Döpfner hatte auf der Internetseite der Zeitung "Die Welt" seine Solidarität mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bekundet und in einem "PS" erklärt, er wolle sich "vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen." Das Landgericht erachtete den "offenen Brief" des Antragsgegners als eine von Art. 5 GG geschützte zulässige Meinungsäußerung.
OLG bestätigt erstinstanzliche Abweisung des Antrags
Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Abweisung des Antrags bestätigt. Es handele sich bei dem Brief zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Jan Böhmermann in dessen Sendung "Neo Magazin Royale". Dass der Antragsgegner den Beitrag von Jan Böhmermann gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt. Auch das "PS" des Briefes führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Im Presserecht könne das "Zu-Eigen-Machen" einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben.
OLG: Antragsgegner hat sich Gedicht nicht "zu eigen gemacht"
Denn auch das Post Scriptum sei Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an das "Gedicht" von Herrn Böhmermann. Gegen ein "Zu-Eigen-Machen" im presserechtlichen Sinne spreche schon, dass der Antragsgegner das Gedicht in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt habe. Vielmehr gehe es dem Antragsgegner erkennbar darum kundzutun, dass er das Gedicht in der von Herrn Böhmermann vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte.
Bezugnahme auf Passagen des Gedichts unschädlich
Dass der Antragsgegner das Gedicht ohne satirische Einkleidung für zulässig halte, sei dagegen weder behauptet noch ersichtlich. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der offene Brief das Wort "Ziegenficker" enthält. Denn mit dem Begriff habe der Antragsgegner lediglich eine Passage des Gedichts in Bezug genommen und nicht den Antragsteller bezeichnet. Das Gericht hat in der Entscheidung keine Aussage dazu getroffen, wie die Äußerungen von Jan Böhmermann selbst rechtlich zu bewerten sind.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Köln
- Beschluss vom 21.06.2016
- 15 W 32/16
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Kein Unterlassungsanspruch Erdogans gegen Döpfner in "Schmähgedicht"-Affäre. beck-aktuell, 21.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174306)



