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OLG Koblenz

Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern nicht zulässig

Carl von Ossietzky

Eine Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Das Oberlandesgericht Koblenz schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz) gesehen hatte (Urteil vom 08.06.2016, Az.: 9 U 1362/15).

Schönheitsoperation wurde mit Vorher-/Nachher-Bildern beworben

Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentierte er seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen.

Werbung mit vergleichenden Bildern ist untersagt

Das Landgericht Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen auf diese Weise zu werben. Das Oberlandesgericht Koblenz schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, die in der Präsentation der Bilder einen Verstoß gegen § 11 Abss.1 Satz 3 HWG gesehen hatte. Nach dieser Bestimmung darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Registrierungspflicht vor Zugang zu Bildern führt zu keiner anderen Beurteilung

An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändert sich nach Auffassung der Richter auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden können und  im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben. Denn der Gesetzgeber habe die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten, so das OLG.