Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Koblenz

Mittelverwendungskontrolleur haftet Kapitalanlegern von Dubai-Immobilienfonds für Zeichnungsschaden

Schutz des Anwaltsberufs

Ein Mittelverwendungskontrolleur haftet Anlegern wegen der Zeichnung einer Fondsbeteiligung auf Schadenersatz, wenn er sie nicht auf erhebliche regelwidrige Auffälligkeiten und prospektwidrige Umstände hingewiesen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dazu verurteilt, einer Reihe von Anlegern von Dubai-Immobilienfonds den Zeichnungsschaden zu ersetzen (Urteile vom 15.01.2016 und vom 19.02.2016, Az.: 8 U 1265/14, 8 U 1266/14, 8 U 1267/14, 8 U 1268/14 und andere).

Emissionsprospekte warben entgegen den Mittelverwendungskontrollverträgen mit doppelter Kontrolle

Hunderte von Anlegern aus ganz Deutschland hatten sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die Gewinne durch An- und Verkauf von Immobilien in den Vereinigten Arabischen Emiraten, insbesondere im Emirat Dubai, erzielen sollten. Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war für die Fondsgesellschaften als Mittelverwendungskontrolleur tätig. In den Mittelverwendungskontrollverträgen war nur die Kontrolle der deutschen Fondskonten vorgesehen. Die Emissionsprospekte der Fondsgesellschaften warben hingegen mit einer doppelten und objektbezogenen Mittelverwendungskontrolle ("alle finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft … bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte … durchgängig in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten"). Der  Mittelverwendungskontrolleur kontrollierte die Fondsgelder auf den deutschen Konten nur eingeschränkt; eine Mittelverwendungskontrolle in Dubai fand nicht statt.

LG: Anleger haben aus den Mittelverwendungskontrollverträgen keine eigenen Rechte

Alle beteiligten Unternehmen – mit Ausnahme des beklagten Mittelverwendungskontrolleurs – sind mittlerweile insolvent. Der Initiator der Unternehmensgruppe wurde vom Landgericht Koblenz wegen Veruntreuung von Anlegergeldern in Millionenhöhe rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hatte in zahlreichen Fällen die Schadenersatzklagen bereits deshalb abgewiesen, weil die Anleger keine eigenen Rechte aus den Mittelverwendungskontrollverträgen herleiten könnten. Die Anleger legten Berufung ein.

OLG: Anleger durch Mittelverwendungskontrollverträge mitgeschützt

Die Berufungen hatten Erfolg. Das OLG hat den Mittelverwendungskontrolleur verurteilt, den Anlegern Schadenersatz zu zahlen. Nach seiner Auffassung schützen die Mittelverwendungskontrollverträge aufgrund ihres konkreten Wortlauts und ihres Zwecks (auch) die Anleger. Der Mittelverwendungskontrolleur hätte die Anleger vor der Zeichnung darüber aufklären müssen, dass ihm die mit den Fondsgesellschaften vereinbarte Mittelverwendungskontrolle von vornherein keine ausreichende Handhabe bieten konnte, eine Veruntreuung der Einlagen zu verhindern.

Mittelverwendungskontrolleur hätte über Widersprüche aufklären müssen

Es hätten erhebliche regelwidrige Auffälligkeiten und prospektwidrige Umstände bestanden (Widersprüche zwischen Mittelverwendungskontrollvertrag und Emissionsprospekt, nur widerrufliche Kontovollmacht des Mittelverwendungskontrolleurs, keine Einflussmöglichkeit des Mittelverwendungskontrolleurs auf die Fondsgelder in Dubai), so das OLG weiter. Während der Mittelverwendungskontrolleur den konzeptionell angelegten Widerspruch zwischen Emissionsprospekt und Mittelverwendungskontrollvertrag habe kennen müssen, habe der durchschnittliche Kleinanleger auch bei sorgfältiger Lektüre des Emissionsprospekts die Widersprüche und Unklarheiten nicht hinreichend deutlich erfassen können. Infolge der unterlassenen Aufklärung müsse der Mittelverwendungskontrolleur die geschädigten Anleger so stellen, als ob sie den Fondsgesellschaften nicht beigetreten wären (sogenannter Zeichnungsschaden: Einlagesummen abzüglich etwaiger Ausschüttungen).