Keine Eigentumsvermutung bei nicht überprüfbarer Schilderung des Besitzerwerbs

Zitiervorschlag
Keine Eigentumsvermutung bei nicht überprüfbarer Schilderung des Besitzerwerbs. beck-aktuell, 10.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185146)
BGB § 1006 I Bietet die Schilderung des Besitzerwerbs dem Prozessgegner keinen Anhaltspunkt selbst zu ermitteln, ob die Darlegung wahr ist, ist die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht anwendbar, weil ihm andererseits die Möglichkeit zum Gegenbeweis abgeschnitten wäre. Hier hatte der Prozessgegner behauptet, einen Autokauf bar abgewickelt, aber Händlernamen und Adresse vergessen zu haben. OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2015 - 12 U 991/14 (LG Bad Kreuznach), BeckRS 2015, 16984
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 22/2015 vom 05.11.2015
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Sachverhalt
Der Kläger macht aus einem Verkehrsunfall Schadenersatzansprüche gegen den Fahrer und Halter eines entgegenkommenden Fahrzeugs sowie gegen dessen Versicherung geltend. Letztere ist im Prozess dem Beklagten zu 1) als Nebenintervenientin beigetreten.
Die Beklagten bestreiten neben dem Hergang des Unfalls bereits die Aktivlegitimation des Klägers. Dieser habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb er Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs sei.
Das Landgericht folgte überwiegend dem Klagevortrag. Zur bestrittenen Aktivlegitimation führte es aus, dass die Eigentumsvermutung hier für den Kläger streite. Der Kläger sei Eigenbesitzer und dadurch gerade des Nachweises der Erwerbstatsachen enthoben.
Die Beklagte legte mit Erfolg Berufung ein. Das OLG hob das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab.
Rechtliche Wertung
Der Kläger könne sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen, so das OLG. Diese Bestimmung verkürze die Behauptungs- und Beweislast. Der Besitzer werde zwar nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast entbunden, wie er Eigentümer geworden sei. Damit sei allerdings nicht die Frage entschieden, inwieweit den Besitzer nach prozessualen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast treffe, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel ausschließlich in des Besitzers Sphäre abgespielt hat.
Hier betone der Kläger, dass er das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren sei, dass er die Schadensabwicklung vorangetrieben habe und dass er in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen sei. Damit sei der Eigenbesitz dargetan und daraus folge die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB.
Er teilte mit, er habe den Pkw bei einem «Hofhändler» als Gebrauchtwagen für 11.000 EUR erworben. Es habe sich um ein Bargeschäft gehandelt, einen schriftlichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. An den Namen und die Geschäftsadresse des Händlers könne er sich nicht mehr erinnern.
Der Senat konnte noch nachvollziehen, dass auch für 11.000 EUR ein Bargeschäft abgewickelt wurde und dass unter Umständen auch auf einen schriftlichen Kaufvertrag verzichtet wurde. Völlig unglaubhaft allerdings sei, dass in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr zwischen behauptetem Erwerb und Unfall Adresse und Name des Händlers völlig in Vergessenheit geraten seien.
Die Gegenpartei könne diesen Vortrag nicht nachprüfen. Die unglaubwürdige Schilderung des Besitzerwerbs könne daher eine Eigentumsvermutung nicht nach sich ziehen.
Praxishinweis
Mit der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB wird manche Aktivlegitimation in Prozessen gestützt. Häufig aber wird übersehen, dass Eigenbesitz sich auf Tatsachen gründet. Die müssen vorgetragen werden. Diese Tatsachen müssen so dargestellt werden, dass es der Gegenpartei möglich ist, die Behauptungen nachzuvollziehen und sie gegebenenfalls nachzuprüfen.
- Redaktion beck-aktuell
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Keine Eigentumsvermutung bei nicht überprüfbarer Schilderung des Besitzerwerbs. beck-aktuell, 10.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185146)



